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823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
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von Personen mit suchtbedingten Störungen * § 13 Bewilligung 1 Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln an Personen mit suchtbedingten Störungen sind nur Ärztinnen und Ärzte be-
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
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Revisionsstelle regeln die Statuten. 4 651.1 3.6. Gemeinsame Bestimmung § 16 Verantwortlichkeit 1 Für die Verantwortlichkeit der Organe und des Personals der Zuger Kanto- nalbank gelten die Bestimmungen
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632.1 - Steuergesetz
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ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach § 37bis un- terstehen. Vorbehalten bleibt die ordentliche Veranlagung nach §§ 86 f. * 2 Eheleute bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unter- bliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder 1 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Er- werbseinkommen zu veranlagenden Kantons- und Gemeindesteuern; er er- höht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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lebensfrohen, charaktervollen Menschen zu erziehen, die der Gemeinschaft und der Umwelt gegenüber verantwortungsbewusst handeln. 3 Die Schule vermittelt den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten sowie Gemeinden unterstützen die Lehrer bei der Erfüllung ihrer Weiterbil- dungspflicht durch gemeindliche Veranstaltungen und finanzielle Beiträge an den Besuch von Kursen entsprechend dem Nutzen für die berufliche e Unterstützung von Weiterbildungsangeboten auf kantonaler Ebene ist Sache des Kantons, für Veranstaltungen auf gemeindli- cher Ebene Sache der Gemeinden. 2 Im Rahmen des Budgets können Weiterbildungsangebote
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz
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persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandentdeckung und -bekämpfung dienen. § 11 Persönliche Verantwortung 1 Für die Einhaltung baulicher regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute. Das Reglement bedarf der Geneh- migung Kursbesoldung 1 Soweit die Gemeinden und Betriebe für die Aus- und Weiterbildung ihrer Feuerwehren verantwortlich sind, haben sie die entsprechenden Kosten zu tragen und die Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerinnen
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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
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Mitglieder der Führungsorgane die Verantwortung für den Einsatz der Partnerorganisationen. 6 541.1 § 18 Katastrophen und Notlagen 1 Der Regierungsrat ist verantwortlich für die Bewältigung von Katastro- Kommunikations-Tech- nik Notorganisation (IKT-NO); d) bereitet die Arbeiten des KFS vor; e) ist verantwortlich für die Ausbildung der Führungsorgane und der Ge- samteinsatzleiterinnen bzw. Gesamteinsatzleiter
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531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
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Kanton Zug 531.1 Gesetz für den Zivilschutz * (Zivilschutzgesetz) Vom 30. September 2010 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 75 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2020) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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g mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet werden. 2 Die Funktion als verantwortliche Berufsbildnerin, verantwortlicher Berufsbildner kann bis zum Erreichen des 70. Altersjahres wahrgenommen werden erteilt, die seit mindestens zwei Jahren bestehen. * 2 413.111 § 4 Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 1 Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom Amt zu Informa direktion erlässt jährlich eine Verfügung mit den zu erfüllenden Auflagen, welche durch die Verantwortlichen der Lehrbetriebs- verbunde gegengezeichnet wird. § 2 Überbetriebliche Kurse (ÜK) 1 Das Amt ist
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512.26 - Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
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polizeiliche Leistungen gemäss § 25 Abs. 2 Bst. a und d des Polizei-Organisationsgesetzes werden für Veranstaltungen a) bis und mit 4. März 2008 nicht, b) ab 5. März 2008 zu 50 Prozent und c) ab Anfang 2009 zu