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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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e Person massgebend. 107ter * Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie so- lidarisch für die Gesamtsumme, soweit Std.: 130 b) * Hilfsperson pro Stunde: 75 8 641.1 107. * Bei Versteigerungen unter Leitung und Verantwortung einer vom Gemeinderat bestimmten Gantbeamtung: Wird der Auftrag zur Durch- führung der Versteigerung
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811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
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bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden. * 2 … * 8) Art. 19 TVA 9 811.11 § 17 Kontrolle Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen5) § 9 Meldepflicht bei Veranstaltungen * 1 Bei Veranstaltungen obliegt der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Schalleinwirkungen und La Abs. 3 und 4 LSV 5) Verordnung über den Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen vom 24. Jan. 1996 (SR 814.49; Schall- und Laserverordnung) 6) Art. 23 Abs. 1 ESV; Art. 49 Abs
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416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
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Kanton Zug 416.212 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen Vom 18. Juni 2009 (Stand 1. März 2013) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren besch
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416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten. Massgebend sind die Steuerfaktoren der letzten definitiv veranlagten Steuer- periode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchs- tens zwei Jahre zurückliegt 2. Vermögen: a) * Ausgangsbasis beim Elternvermögen ist das Reinvermögen der letzten definitiv veranlagten Steuerperiode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchstens zwei Jahre zurückliegt
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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der zuständigen Bundesbehörde mit. * § 33a * Zuständigkeiten der verantwortlichen Stelle für den ÖREB- Kataster 1 Die verantwortliche Stelle für den ÖREB-Kataster erlässt insbesondere die für die Ber erneuerten Teile der amtlichen Vermessung; b) Grenzänderungen von Amtes wegen (Art. 14a VAV2)). 2 Sie veranlasst die Anerkennung des genehmigten Vermessungswerks durch den Bund. 1) SR 210 2) SR 211.432.2 11 215
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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des Einsatzes von Angehörigen des Zivil- schutzes entstehen, haften die Veranstalter. 2 Den Veranstaltenden stellt das Amt folgende Kosten für den Einsatz der Angehörigen des Zivilschutzes in Rechnung: soweit deren Be- stimmungen auch für Zivilschutzpflichtige gelten. § 24 Daten zu Baugesuchen; Verarbeitung im Baubewilligungsverfahren 1 Ist die Schutzraumbaupflicht in einem Baubewilligungsverfahren zu
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215.712 - Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV)
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Kanton Zug 215.712 Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV) Vom 14. Januar 2020 (Stand 1. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 16 und 17 des G
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521.4 - Verordnung über den Wehrpflichtersatz
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Wehrpflichtersatz (WPEG)1), beschliesst: § 1 Kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung 1 Zuständig für die Veranlagung und den Bezug des Wehrpflichtersatzes ist das Amt für Zivilschutz und Militär. * § 2 Rekursinstanz Zivilschutz und Mili- tär von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen: * a) * die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkom- mensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer. 2 Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Amt für Zivilschutz und Militär die für die Veranlagung des Wehrpflichtersatzes erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen in einem elektronischen Abr
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612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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Kanton Zug 612.14 Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) Vom 7. April 2020 (Stand 10. April 2020) Der Regier
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414.134 - Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie)
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Kanton Zug 414.134 Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie) Vom 14. April 2020 (Stand 25. April 2020) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des