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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
e Person massgebend. 107ter * Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie so- lidarisch für die Gesamtsumme, soweit Std.: 130 b) * Hilfsperson pro Stunde: 75 8 641.1 107. * Bei Versteigerungen unter Leitung und Verantwortung einer vom Gemeinderat bestimmten Gantbeamtung: Wird der Auftrag zur Durch- führung der Versteigerung
811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden. * 2 … * 8) Art. 19 TVA 9 811.11 § 17 Kontrolle Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen5) § 9 Meldepflicht bei Veranstaltungen * 1 Bei Veranstaltungen obliegt der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Schalleinwirkungen und La Abs. 3 und 4 LSV 5) Verordnung über den Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen vom 24. Jan. 1996 (SR 814.49; Schall- und Laserverordnung) 6) Art. 23 Abs. 1 ESV; Art. 49 Abs
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
Kanton Zug 416.212 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen Vom 18. Juni 2009 (Stand 1. März 2013) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren besch
416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten. Massgebend sind die Steuerfaktoren der letzten definitiv veranlagten Steuer- periode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchs- tens zwei Jahre zurückliegt 2. Vermögen: a) * Ausgangsbasis beim Elternvermögen ist das Reinvermögen der letzten definitiv veranlagten Steuerperiode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchstens zwei Jahre zurückliegt
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
der zuständigen Bundesbehörde mit. * § 33a * Zuständigkeiten der verantwortlichen Stelle für den ÖREB- Kataster 1 Die verantwortliche Stelle für den ÖREB-Kataster erlässt insbesondere die für die Ber erneuerten Teile der amtlichen Vermessung; b) Grenzänderungen von Amtes wegen (Art. 14a VAV2)). 2 Sie veranlasst die Anerkennung des genehmigten Vermessungswerks durch den Bund. 1) SR 210 2) SR 211.432.2 11 215
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
des Einsatzes von Angehörigen des Zivil- schutzes entstehen, haften die Veranstalter. 2 Den Veranstaltenden stellt das Amt folgende Kosten für den Einsatz der Angehörigen des Zivilschutzes in Rechnung: soweit deren Be- stimmungen auch für Zivilschutzpflichtige gelten. § 24 Daten zu Baugesuchen; Verarbeitung im Baubewilligungsverfahren 1 Ist die Schutzraumbaupflicht in einem Baubewilligungsverfahren zu
215.712 - Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV)
Kanton Zug 215.712 Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV) Vom 14. Januar 2020 (Stand 1. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 16 und 17 des G
521.4 - Verordnung über den Wehrpflichtersatz
Wehrpflichtersatz (WPEG)1), beschliesst: § 1 Kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung 1 Zuständig für die Veranlagung und den Bezug des Wehrpflichtersatzes ist das Amt für Zivilschutz und Militär. * § 2 Rekursinstanz Zivilschutz und Mili- tär von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen: * a) * die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkom- mensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer. 2 Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Amt für Zivilschutz und Militär die für die Veranlagung des Wehrpflichtersatzes erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen in einem elektronischen Abr
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
Kanton Zug 612.14 Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) Vom 7. April 2020 (Stand 10. April 2020) Der Regier
414.134 - Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie)
Kanton Zug 414.134 Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie) Vom 14. April 2020 (Stand 25. April 2020) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des

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