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612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
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nicht über erwei- terte Erwerbsausfallentschädigung abgeckt, sowie Entschädigungen für abgesagte Veranstaltungen und Betriebsschliessungen, für Kultur- unternehmen und Kulturschaffende inkl. Laien-Vereine; anderem wegen Betrugs (Art. 146 StGB1)), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kön- nen. 1) Bestimmung. Die bestimmungsgemässe Verwendung der garantierten Kredite liegt in der alleinigen Verantwortung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers, wes- halb die kreditvergebende Bank die bestimmungsgemässe
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414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
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diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper- sonen für die korrekte Durchführung der Prüfungen verantwortlich sind. 6 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die
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414.193 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie)
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diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper- sonen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind. 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2020/2021
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Aufsichtspflicht kann auf eine andere patentinhabende Person übertra- gen werden, wenn sich die neu verantwortliche Person vor Übernahme der Aufsichtspflicht telefonisch via Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei innert 24 Stunden dem Amt für Wald und Wild zugesendet werden. § 18 Aufsicht über Jagdgäste 1 Verantwortlich für die Aufsicht über Jagdgäste ist gemäss § 6 der Jagdver- ordnung1) jene Patentinhaberin bzw
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612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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Kanton Zug 612.141 Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVI
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711.31-17-1.de.pdf
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unbebauten Bauzonen auf die minimalen Abstände von Hoch- spannungsleitungen und Unterwerken und veranlassen Auszonungen, raumplanerische Opti- mierung oder Verlegungen der Leitungen in enger Zusammenarbeit der Entwicklung der Agglomeration Zug bildet. Die Gemeinden werden direkt einbezogen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund liegt beim Regierungsrat. P 1.2.2 Zur Lösung grenzüberschreitender Frag
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612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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Kanton Zug 612.14 Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) Vom 7. April 2020 (Stand 20. Juni 2020) Der Regieru
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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
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Kanton Zug 153.714 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild Vom 21. Dezember 2011 (Stand 4. Juli 2020) Die Direktion des Innern
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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
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diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper- sonen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind. 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die
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414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
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ische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht; l) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse; m) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange ng der Schule verantwortlich und veran- lasst die notwendigen Planungen und Massnahmen. Sie legt der Schul- kommission Rechenschaft über die interne Evaluation ab; e) ist verantwortlich für die Stundenplanung; sind verantwortlich für das Budget gegenüber der zuständigen Rekto- rin bzw. dem zuständigen Rektor; g) sind in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsleiterin bzw. dem Verwal- tungsleiter verantwortlich für