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414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
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periodisch in eigener Verantwortung auf der Basis von Standards ihre Qualität und legen Rechenschaft über ihre Zielerreichung ab (interne Evaluation). 4 Die Schulkommission veranlasst periodisch die Prüfung
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414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
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Kanton Zug 414.121 Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen Vom 26. März 2018 (Stand 1. August 2020) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des
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414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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Schule nach aussen; c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla- nungen; 1) BGS 154.215 5 414.112 d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran- lasst die sie betreffenden Beschlüsse; r) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr- personen vergleichbare Leistungsbeurteilung; s) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule; zuständigen Mit- glied der Schulleitung; d) sind verantwortlich für das Budget gegenüber dem zuständigen Mit- glied der Schulleitung; e) sind verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assisten-
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821.19 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen)
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die Telefonnummer auf geeignete Weise verifiziert werden. * § 3 Massnahmen betreffend Veranstaltungen 1 Veranstaltungen mit über 100 Anwesenden dürfen nur durchgeführt wer- den, wenn der erforderliche Abstand Ausnahmen vorgesehen werden. Es müssen die Kontaktdaten erhoben werden und es darf im Rahmen der Veranstaltung ohne Schutzmassnahmen kein Kontakt mit den übrigen Anwesenden statt- finden. * 4 Für politische wird oder wenn Schutz- massnahmen wie das Tragen einer Maske getroffen werden. * 2 Können bei Veranstaltungen mit höchstens 100 Anwesenden weder der er- forderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen
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841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
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Genehmigung der die Durchführung der Er- gänzungsleistungen betreffenden Verwaltungskosten sowie Veranlassung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV)
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Kanton Zug 161.1 Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 26. August 2010 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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über die Amtsübergabe ein Protokoll zu erstellen. * 2 … * § 16 Verantwortlichkeit 1 Die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist im Verant- wortlichkeitsgesetz1) geregelt. § 17 Rechtsschutz haften die Vertragsparteien entsprechend ihrem Anteilsverhältnis bei der Beitragspflicht. 3 Die Verantwortlichkeit der Organe des Zweckverbandes richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. § 49 Reglemente zu enthalten über: 1. Art und Umfang der Zusammenarbeit; 2. Finanzierung; 3. Auflösung. § 54 Verantwortlichkeit 1 Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in eigenem Namen und ist
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512.1 - Polizeigesetz
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betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen: a) * die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs; b) der Zweck des Bearbeitens; c) das Daten empfangende Organ, wenn eine Datenbekanntgabe 18b * Zuständigkeit 1 Die Polizei vollzieht die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sport- veranstaltungen a) * gemäss den Art. 3a bis 9 des Konkordats vom 15. November 20071) über Massnahmen gegen Gewalt die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören oder die für solches Verhalten verantwortlich sind. 2 Geht eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung unmittelbar
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157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
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nicht weiterzugeben und für die Informationssicherheit zu sorgen. 4 157.1 § 5d * Verantwortung des Organs 1 Die Verantwortung für das Bearbeiten von Personendaten trägt das Organ, das über den Zweck, die dieses. * 2 … * 3 Das Verzeichnis enthält für jede Bearbeitungstätigkeit deren Bezeichnung, das verantwortliche Organ, die Rechtsgrundlagen, den Zweck und, wenn möglich, die Aufbewahrungsdauer. * 4 … * 5 … machen kann, insbesondere * a) * … b) * … c) * … d) * die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs; e) * die bearbeiteten Personendaten; f) * den Zweck der Bearbeitung; g) * die Aufbe
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152.4 - Archivgesetz
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Kanton Zug 152.4 Archivgesetz Vom 29. Januar 2004 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1