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414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
periodisch in eigener Verantwortung auf der Basis von Standards ihre Qualität und legen Rechenschaft über ihre Zielerreichung ab (interne Evaluation). 4 Die Schulkommission veranlasst periodisch die Prüfung
414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
Kanton Zug 414.121 Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen Vom 26. März 2018 (Stand 1. August 2020) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des
414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
Schule nach aussen; c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla- nungen; 1) BGS 154.215 5 414.112 d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran- lasst die sie betreffenden Beschlüsse; r) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr- personen vergleichbare Leistungsbeurteilung; s) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule; zuständigen Mit- glied der Schulleitung; d) sind verantwortlich für das Budget gegenüber dem zuständigen Mit- glied der Schulleitung; e) sind verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assisten-
821.19 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen)
die Telefonnummer auf geeignete Weise verifiziert werden. * § 3 Massnahmen betreffend Veranstaltungen 1 Veranstaltungen mit über 100 Anwesenden dürfen nur durchgeführt wer- den, wenn der erforderliche Abstand Ausnahmen vorgesehen werden. Es müssen die Kontaktdaten erhoben werden und es darf im Rahmen der Veranstaltung ohne Schutzmassnahmen kein Kontakt mit den übrigen Anwesenden statt- finden. * 4 Für politische wird oder wenn Schutz- massnahmen wie das Tragen einer Maske getroffen werden. * 2 Können bei Veranstaltungen mit höchstens 100 Anwesenden weder der er- forderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen
841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
Genehmigung der die Durchführung der Er- gänzungsleistungen betreffenden Verwaltungskosten sowie Veranlassung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV)
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Kanton Zug 161.1 Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 26. August 2010 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
über die Amtsübergabe ein Protokoll zu erstellen. * 2 … * § 16 Verantwortlichkeit 1 Die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist im Verant- wortlichkeitsgesetz1) geregelt. § 17 Rechtsschutz haften die Vertragsparteien entsprechend ihrem Anteilsverhältnis bei der Beitragspflicht. 3 Die Verantwortlichkeit der Organe des Zweckverbandes richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. § 49 Reglemente zu enthalten über: 1. Art und Umfang der Zusammenarbeit; 2. Finanzierung; 3. Auflösung. § 54 Verantwortlichkeit 1 Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in eigenem Namen und ist
512.1 - Polizeigesetz
betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen: a) * die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs; b) der Zweck des Bearbeitens; c) das Daten empfangende Organ, wenn eine Datenbekanntgabe 18b * Zuständigkeit 1 Die Polizei vollzieht die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sport- veranstaltungen a) * gemäss den Art. 3a bis 9 des Konkordats vom 15. November 20071) über Massnahmen gegen Gewalt die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören oder die für solches Verhalten verantwortlich sind. 2 Geht eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung unmittelbar
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
nicht weiterzugeben und für die Informationssicherheit zu sorgen. 4 157.1 § 5d * Verantwortung des Organs 1 Die Verantwortung für das Bearbeiten von Personendaten trägt das Organ, das über den Zweck, die dieses. * 2 … * 3 Das Verzeichnis enthält für jede Bearbeitungstätigkeit deren Bezeichnung, das verantwortliche Organ, die Rechtsgrundlagen, den Zweck und, wenn möglich, die Aufbewahrungsdauer. * 4 … * 5 … machen kann, insbesondere * a) * … b) * … c) * … d) * die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs; e) * die bearbeiteten Personendaten; f) * den Zweck der Bearbeitung; g) * die Aufbe
152.4 - Archivgesetz
Kanton Zug 152.4 Archivgesetz Vom 29. Januar 2004 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1

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