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159.1 - Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
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sicherheitspolizeilicher und strafprozessualer Überwa- chungen angeordnet werden; c) an öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen; 1) BGS 111.1 2) BGS 512.1 3) BGS 512.2 4) BGS 157.1 GS 2014/048 1 159.1 d)
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821.19 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen)
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die Telefonnummer auf geeignete Weise verifiziert werden. * § 3 Massnahmen betreffend Veranstaltungen 1 Veranstaltungen mit über 100 Anwesenden dürfen nur durchgeführt wer- den, wenn der erforderliche Abstand Ausnahmen vorgesehen werden. Es müssen die Kontaktdaten erhoben werden und es darf im Rahmen der Veranstaltung ohne Schutzmassnahmen kein Kontakt mit den übrigen Anwesenden statt- finden. * 4 Für politische wird oder wenn Schutz- massnahmen wie das Tragen einer Maske getroffen werden. * 2 Können bei Veranstaltungen mit höchstens 100 Anwesenden weder der er- forderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen
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414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
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vertritt die Schule nach aussen; c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla- nungen; d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran- lasst die notwendigen sie betreffenden Beschlüsse; r) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr- personen vergleichbare Leistungsbeurteilung; s) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule; zuständigen Mit- glied der Schulleitung; d) sind verantwortlich für das Budget gegenüber dem zuständigen Mit- glied der Schulleitung; e) sind verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assisten-
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821.19 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen)
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die Telefonnummer auf geeignete Weise verifiziert werden. * § 3 Massnahmen betreffend Veranstaltungen 1 Veranstaltungen mit über 100 Anwesenden dürfen nur durchgeführt wer- den, wenn der erforderliche Abstand Ausnahmen vorgesehen werden. Es müssen die Kontaktdaten erhoben werden und es darf im Rahmen der Veranstaltung ohne Schutzmassnahmen kein Kontakt mit den übrigen Anwesenden statt- finden. * 4 Für politische wird oder wenn Schutz- massnahmen wie das Tragen einer Maske getroffen werden. * 2 Können bei Veranstaltungen mit höchstens 100 Anwesenden weder der er- forderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen
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933.211 - Verordnung über die Fischerei
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Kanton Zug 933.211 Verordnung über die Fischerei Vom 12. Dezember 1995 (Stand 1. November 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 19951)
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711.31-18-1.de.pdf
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unbebauten Bauzonen auf die minimalen Abstände von Hoch- spannungsleitungen und Unterwerken und veranlassen Auszonungen, raumplanerische Opti- mierung oder Verlegungen der Leitungen in enger Zusammenarbeit der Entwicklung der Agglomeration Zug bildet. Die Gemeinden werden direkt einbezogen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund liegt beim Regierungsrat. P 1.2.2 Zur Lösung grenzüberschreitender Frag
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611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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Änderungen erfahren hat; b) für Informatikprojekte über 50 000 Franken das vom Regierungsrat verabschiedete Informatikprojektportfolio; c) für alle anderen Vorhaben ein Beschluss über die Ausgabensumme
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821.19 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen)
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26 3) BGS 821.1 4) BGS 153.1 GS 2020/042 1 821.19 § 3 Massnahmen betreffend Veranstaltungen 1 Es ist verboten, Veranstaltungen mit über 50 Personen durchzuführen. Die im Bundesrecht vorgesehenen Ausnahmen
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153.716 - Verfügung über die Delegation von Befugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Denkmalschutzes und der Archäologie an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie
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Kanton Zug 153.716 Verfügung über die Delegation von Befugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Denkmalschutzes und der Archäologie an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie Vom 27. Mai 20
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 5. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid