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612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
Kanton Zug 612.14 Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) Vom 7. April 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regier
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird. § 30 * … § 31 Wechsel der Veranlagungsart 1 Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen veranlagten minderjährigen Kinder. * 2 Baurechtszinsen für die private Eigennutzung des Baurechtsgrundstückes steuerbare Eigen- kapital auf einen Zehntel beschränkt werden. 3. Quellensteuer § 29 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland * 1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
erfolgt nach den Richtlinien der Finanzdi- rektion und den Vorgaben der Amtsleitung. § 28 Verantwortlichkeiten 1 Die Mitarbeitenden sind für die wahrheitsgetreue Aufzeichnung ihrer Arbeitszeiten, bezahlten betreffenden Tag geplan- te Arbeitszeit angerechnet. 7 Bei bewilligter Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen kann unabhän- gig vom Beschäftigungsgrad jeweils der tatsächliche Zeitaufwand angerech- net werden
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
Kanton Zug 612.18 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung) Vom 1. Dezember 2020 (Stand 1. Dezember 2020) Der Regieru
612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 16. April 20201); b) Beiträge des Kantons an abgesagte Veranstaltungen gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 7. April 2020 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung
152.34 - Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden
Kanton Zug 152.34 Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. Februar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 des Kantonsratsbeschlu
612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
Kanton Zug 612.141 Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVI
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper- sonen für die korrekte Durchführung der Prüfungen verantwortlich sind. * 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt
632.1 - Steuergesetz
* 4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer so- wie der Kantons- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. § 118 Abs. 2 gilt sinngemäss. § 93c * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unter- bliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder
531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
Vereinbarungskantone sind verantwortlich für die Budgetierung der Ausbildungsleistungen. * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * … f) * … 2 531.17 2 Die Standortkantone sind verantwortlich für: * a) * Sicherstellung -direktoren- konferenz. * 6 AGI ist die Abkürzung für Arbeitsgruppe Innerschweiz und vereinigt die Verantwortlichen der für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Vereinba- rungskantone. * 7 AGI-A steht als nen zur Ver- nehmlassung zu bis spätestens am 31. August. c) Bis spätestens am 30. September verabschiedet die AGI-A das gemeinsame Ausbildungsprogramm zu Handen der AGI. d) Die AGI genehmigt das gemeinsame

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