Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6382 Inhalte gefunden
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
Kanton Zug 612.18 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung) Vom 1. Dezember 2020 (Stand 1. April 2021) Der Regierungs
414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
Kanton Zug 414.311 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung Vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2021) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b der Ze
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
Kanton Zug 423.11 Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz * (Denkmalschutzgesetz, DMSG) Vom 26. April 1990 (Stand 14. Dezember 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
ärztlicher Zeugnisse durch Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung nach einer klinischen Untersuchung der Patientin oder des Patienten. * 4 825.31 § 9 * Impfung
332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
Kanton Zug 332.311 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel * Vom 28. November 2000 (Stand 1. Juni 2021) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt u
821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
Kanton Zug 821.20 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19- Epidemie (COVID-19-Verordnung) Vom 1. Juni 2021 (Stand 1. Juni 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 40 d
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
und Pflichten der Lernenden werden in einem Lernvertrag ge- regelt. 2 Die Lernenden nehmen die Verantwortung für ihr Lernen wahr, sind be- strebt, ihre individuellen Ziele zu erreichen und setzen sich mit Verstösse 1 Bei leichten Verstössen steht allen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern in eigener Verantwortung folgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Kollegium (Teamkonferenz); sie wird der Qualitäts- und Angebotsentwicklung und bei der Er- füllung organisatorischer Aufgaben sowie Verantwortung für die Ein- haltung der Reglemente; d) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder eigen- verantwortlich auf Name und Rechnung einer Drittperson ausgeübt werden. 2 Wer die fachliche Verantwortung einem anderen überträgt, ist neben die- sem für nössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Aus- weis. 3 Die gemäss Abs. 1 verantwortliche Person darf Tätigkeiten an die medizi- nischen Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren Statistiken, Daten- schutz, Haftpflicht, Katastrophenpläne); c) Operative Leitungsorgane und verantwortliche Personen; 2) BGS 821.1 15 821.11 d) Nach Zahl und beruflicher Qualifikation erforderliches Personal;
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
dem Kantonsapothe- ker zur Genehmigung vorzulegen. * § 14 Fachtechnisch verantwortliche Person 1 Die fachtechnisch verantwortliche Person leitet das Detailhandelsgeschäft und führt es persönlich. Sie oder n A bis D getrennt von anderen Waren auf. 2 Sie lagern keine Heilmittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind. § 18 Aufbewahrung von Rechnungen 1 Rechnungen, die Heilmittel betreffen on bewilligt die Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten, wenn: a) die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung verfügt; 1) SR 812.212.1 2) SR 812.21 3)
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
nach den Richtlinien der Finanzdi- rektion und den Vorgaben der Amtsleitung. 10 154.214 § 28 Verantwortlichkeiten 1 Die Mitarbeitenden sind für die wahrheitsgetreue Aufzeichnung ihrer Arbeitszeiten, bezahlten betreffenden Tag geplan- te Arbeitszeit angerechnet. 7 Bei bewilligter Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen kann unabhän- gig vom Beschäftigungsgrad jeweils der tatsächliche Zeitaufwand angerech- net werden

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch