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612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
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Kanton Zug 612.18 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung) Vom 1. Dezember 2020 (Stand 1. April 2021) Der Regierungs
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414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
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Kanton Zug 414.311 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung Vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2021) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b der Ze
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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Kanton Zug 423.11 Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz * (Denkmalschutzgesetz, DMSG) Vom 26. April 1990 (Stand 14. Dezember 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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ärztlicher Zeugnisse durch Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung nach einer klinischen Untersuchung der Patientin oder des Patienten. * 4 825.31 § 9 * Impfung
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332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
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Kanton Zug 332.311 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel * Vom 28. November 2000 (Stand 1. Juni 2021) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt u
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821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
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Kanton Zug 821.20 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19- Epidemie (COVID-19-Verordnung) Vom 1. Juni 2021 (Stand 1. Juni 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 40 d
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414.185 - Reglement über die Brückenangebote
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und Pflichten der Lernenden werden in einem Lernvertrag ge- regelt. 2 Die Lernenden nehmen die Verantwortung für ihr Lernen wahr, sind be- strebt, ihre individuellen Ziele zu erreichen und setzen sich mit Verstösse 1 Bei leichten Verstössen steht allen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern in eigener Verantwortung folgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Kollegium (Teamkonferenz); sie wird der Qualitäts- und Angebotsentwicklung und bei der Er- füllung organisatorischer Aufgaben sowie Verantwortung für die Ein- haltung der Reglemente; d) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen
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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder eigen- verantwortlich auf Name und Rechnung einer Drittperson ausgeübt werden. 2 Wer die fachliche Verantwortung einem anderen überträgt, ist neben die- sem für nössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Aus- weis. 3 Die gemäss Abs. 1 verantwortliche Person darf Tätigkeiten an die medizi- nischen Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren Statistiken, Daten- schutz, Haftpflicht, Katastrophenpläne); c) Operative Leitungsorgane und verantwortliche Personen; 2) BGS 821.1 15 821.11 d) Nach Zahl und beruflicher Qualifikation erforderliches Personal;
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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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dem Kantonsapothe- ker zur Genehmigung vorzulegen. * § 14 Fachtechnisch verantwortliche Person 1 Die fachtechnisch verantwortliche Person leitet das Detailhandelsgeschäft und führt es persönlich. Sie oder n A bis D getrennt von anderen Waren auf. 2 Sie lagern keine Heilmittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind. § 18 Aufbewahrung von Rechnungen 1 Rechnungen, die Heilmittel betreffen on bewilligt die Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten, wenn: a) die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung verfügt; 1) SR 812.212.1 2) SR 812.21 3)
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
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nach den Richtlinien der Finanzdi- rektion und den Vorgaben der Amtsleitung. 10 154.214 § 28 Verantwortlichkeiten 1 Die Mitarbeitenden sind für die wahrheitsgetreue Aufzeichnung ihrer Arbeitszeiten, bezahlten betreffenden Tag geplan- te Arbeitszeit angerechnet. 7 Bei bewilligter Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen kann unabhän- gig vom Beschäftigungsgrad jeweils der tatsächliche Zeitaufwand angerech- net werden