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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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Vertretung des Kantons Zug in Zivilverfahren (§§ 18 Abs. 1 und 2 so- wie 21 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 1. Februar 19794)); entscheidet erstinstanzlich über folgende Ge- schäfte: 1. Angemessene Erhöhung der Spielsumme bei Veranstaltungen für gemeinnützige, wohltätige und kulturelle Zwecke (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über Lotterien
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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einer Kopie aller abgeschlossenen IT-Verträge an die zentrale IT. § 35 Technisch Verantwortliche 1 Die technisch Verantwortlichen haben folgende Aufgaben und Kompeten- zen: a) Sicherstellung des zuverlässigen gesamten IT-Bereich der kantonalen Ver- waltung; § 25 AIO 1 Das AIO ist verantwortlich für die zentrale IT. Diese Verantwortung um- fasst: a) die Ausgestaltung und den Einsatz der IT-Infrastruktur unter das Verwaltungsge- richt, die Datenschutzstelle und die Ombudsstelle sind verantwortlich für die dezentrale IT. Diese Verantwortung umfasst: a) die Erstellung von Budget und Finanzplan für die Wartung der
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711.31-18-1.de.pdf
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unbebauten Bauzonen auf die minimalen Abstände von Hoch- spannungsleitungen und Unterwerken und veranlassen Auszonungen, raumplanerische Opti- mierung oder Verlegungen der Leitungen in enger Zusammenarbeit der Entwicklung der Agglomeration Zug bildet. Die Gemeinden werden direkt einbezogen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund liegt beim Regierungsrat. P 1.2.2 Zur Lösung grenzüberschreitender Frag
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) nicht gewinnorientiert ist; c) Veranstaltungen anbietet, die öffentlich zugänglich sind; d) zur Zusammenarbeit und zur Koordination mit anderen Therapie dienen; b) die von dritter Seite finanziell massgeblich unterstützt werden; c) die Veranstaltungen durchführen, die zu ideellen und/oder finanziellen Abhängigkeiten führen können. § 37 Kommission
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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geschätzten Geldwert dieser Sachleis- tung gedeckt. Der Restbetrag wird in Geld bezahlt. § 52a1 * Veranlagung 1 Die kantonale Schätzungskommission ist zuständig für die Ermittlung des Mehrwerts sowie die Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen der kantonalen Schätzungskommissi- on, worauf diese die Veranlagung einleitet. 3 Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestim- mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1) sowie nach § 61 ff. PBG. 1) BGS 162.1 23 721.11 4 Gegen die Veranlagung kann bei der kantonalen Schätzungskommission Einsprache gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz2)
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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Vertretung des Kantons Zug in Zivilverfahren (§§ 18 Abs. 1 und 2 so- wie 21 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 1. Februar 19794)); direktion entscheidet über folgende Geschäfte: * 1. Angemessene Erhöhung der Spielsumme bei Veranstaltungen für gemeinnützige, wohltätige und kulturelle Zwecke (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über Lotterien
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821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
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Kanton Zug 821.20 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19- Epidemie (COVID-19-Verordnung) Vom 1. Juni 2021 (Stand 2. Dezember 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art.
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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während des ersten Lehrjahres 100 % der Kosten. * 6 Die Lehrmeisterin oder der Lehrmeister sind verantwortlich für die Sicher- heitsausrüstung der Forstwart-Lernenden gemäss Abs. 4. Die Lehrmeisterin oder
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612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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Kanton Zug 612.141 Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVI
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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
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Funktionsgruppen des Personalgesetzes nicht gere- gelt sind, werden ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen ent- sprechend dieser Verordnung und in Absprache mit dem Personalamt den jeweiligen Gehaltsklassen Dienst- grad und sehr gute Leistungen voraus. § 19 Vorgesetztendienstgrade 1 Vorgesetzte, denen Verantwortung und Aufgaben in der Führung von Dienst- und Fachbereichen übertragen sind, nehmen einen der folgenden izeiadjutant mit Vorgesetztenaufgabe (Adj mV), Gehaltsklassen 16–20 2 Wer gesamtbetriebliche Verantwortung und Führungsfunktionen als Ab- teilungsleiterin oder -leiter oder als Unterabteilungsleiterin