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411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
Kanton Zug 411.6 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) Vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2022) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
g mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet werden. 2 Die Funktion als verantwortliche Berufsbildnerin, verantwortlicher Berufsbildner kann bis zum Erreichen des 70. Altersjahres wahrgenommen werden erteilt, die seit mindestens zwei Jahren bestehen. * 2 413.111 § 4 Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 1 Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom Amt zu Informa direktion erlässt jährlich eine Verfügung mit den zu erfüllenden Auflagen, welche durch die Verantwortlichen der Lehrbetriebs- verbunde gegengezeichnet wird. § 2 Überbetriebliche Kurse (ÜK) 1 Das Amt ist
753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
Kanton Zug 753.11 Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr * (Schiffsgebührenverordnung; SGV) Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 13 de
223.11 - Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV)
nen und Mitarbeiter der zuständigen Aufsichts- behörde, welche für die Bearbeitung der Daten verantwortlich sind, müssen sich vorab im UPReg eintragen. 3 Die im UPReg eingetragenen Personen sind verpflichtet
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
Vergütung der Leistung von die- sem Einsatzbetrieb getragen wird. § 30 * … § 31 Wechsel der Veranlagungsart 1 Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen veranlagten minderjährigen Kinder. * 2 Baurechtszinsen für die private Eigennutzung des Baurechtsgrundstückes Eigen- kapital auf einen Zehntel beschränkt werden. 9 632.11 3. Quellensteuer § 29 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland * 1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer
821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
Kanton Zug 821.18 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Vom 22. Oktober 2015 (Stand 1. Februar 2022) Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesun
1740.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
des Internet usw.) und Unterzeichnung einer Compu- ter- und Internetvereinbarung, die einen verantwortungsvollen Gebrauch der IT-Medien ge- währleistet. 10.3 Im übrigen Bereich Es kann hier lediglich im Optimierungen getroffen werden. Bezüglich der übrigen Teile ist unser geltendes Filmgesetz jedoch veraltet und kann deshalb ersatzlos aufgehoben bzw. durch einen neuen zeitgemässen Erlass ersetzt werden n vor Werbung. Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20077 wiederum verpflichtet die Veranstaltenden von frei empfangbaren Fernseh- programmen, jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
Kanton Zug 612.14 Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) Vom 7. April 2020 (Stand 1. Januar 2022) Der Regier
711.31-19-1.de.pdf
unbebauten Bauzonen auf die minimalen Abstände von Hoch- spannungsleitungen und Unterwerken und veranlassen Auszonungen, raumplanerische Opti- mierung oder Verlegungen der Leitungen in enger Zusammenarbeit der Entwicklung der Agglomeration Zug bildet. Die Gemeinden werden direkt einbezogen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund liegt beim Regierungsrat. P 1.2.2 Zur Lösung grenzüberschreitender Frag

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