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821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
Kanton Zug 821.20 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19- Epidemie (COVID-19-Verordnung) Vom 1. Juni 2021 (Stand 21. Februar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art.
512.1 - Polizeigesetz (PolG)
betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen: a) * die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs; b) der Zweck des Bearbeitens; c) das Daten empfangende Organ, wenn eine Datenbekanntgabe 18b * Zuständigkeit 1 Die Polizei vollzieht die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sport- veranstaltungen a) * gemäss den Art. 3a bis 9 des Konkordats vom 15. November 20071) über Massnahmen gegen Gewalt die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören oder die für solches Verhalten verantwortlich sind. 2 Geht eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung unmittelbar
711.31-19-1.de.pdf
unbebauten Bauzonen auf die minimalen Abstände von Hoch- spannungsleitungen und Unterwerken und veranlassen Auszonungen, raumplanerische Opti- mierung oder Verlegungen der Leitungen in enger Zusammenarbeit der Entwicklung der Agglomeration Zug bildet. Die Gemeinden werden direkt einbezogen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund liegt beim Regierungsrat. P 1.2.2 Zur Lösung grenzüberschreitender Frag
612.19 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022)
Kanton Zug 612.19 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022) Vom 1. März 2022 (Stand 2. März 2022) D
612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
Kanton Zug 612.141 Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVI
153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts, Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr (Delegationsverfügung der Baudirektion)
der Baudirektion zur Kreditfreigabe, zur Einholung von ver- waltungsexternen Gutachten und zur Verabschiedung der Schlussabrech- nung wird im Rahmen der Anweisungsberechtigung an die Amtsleitung bzw. die
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
der darauf befindliche Dünger, vorbehältlich Art. 645 ZGB; c) Ziegel, Schindeln, Bretter und verarbeitetes oder unverarbeitetes Bau- holz, soweit diese Baumaterialien zum ordnungsgemässen Unterhalt der zu unter- ziehen. 3 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein. 16 211.1 2.3.4. Verantwortlichkeit * § 55 * Rückgriff bei Haftungsfällen 1 Der Rückgriff im Haftungsfall gemäss Art. 454 ZGB auf
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Kanton Zug 161.1 Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 26. August 2010 (Stand 9. April 2022) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf
943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
Ordnung und Sicherheit mit Auflagen und Bedingungen verbun- den oder ergänzt werden. § 10a * Verantwortlichkeit 1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt den Betrieb oder Anlass selbst Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat. 3 Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Ge- bühren in Verwaltungs- eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person, die für die Betriebsführung oder den Anlass verantwortlich ist. 2 Als nicht gut beleumdet gilt in der Regel eine Person, a) * die in den letzten fünf Jahren
612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 16. April 20202); b) Beiträge des Kantons an abgesagte Veranstaltungen gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 7. April 2020 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung

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