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821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
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Kanton Zug 821.20 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19- Epidemie (COVID-19-Verordnung) Vom 1. Juni 2021 (Stand 21. Februar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art.
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512.1 - Polizeigesetz (PolG)
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betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen: a) * die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs; b) der Zweck des Bearbeitens; c) das Daten empfangende Organ, wenn eine Datenbekanntgabe 18b * Zuständigkeit 1 Die Polizei vollzieht die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sport- veranstaltungen a) * gemäss den Art. 3a bis 9 des Konkordats vom 15. November 20071) über Massnahmen gegen Gewalt die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören oder die für solches Verhalten verantwortlich sind. 2 Geht eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung unmittelbar
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711.31-19-1.de.pdf
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unbebauten Bauzonen auf die minimalen Abstände von Hoch- spannungsleitungen und Unterwerken und veranlassen Auszonungen, raumplanerische Opti- mierung oder Verlegungen der Leitungen in enger Zusammenarbeit der Entwicklung der Agglomeration Zug bildet. Die Gemeinden werden direkt einbezogen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund liegt beim Regierungsrat. P 1.2.2 Zur Lösung grenzüberschreitender Frag
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612.19 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022)
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Kanton Zug 612.19 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022) Vom 1. März 2022 (Stand 2. März 2022) D
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612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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Kanton Zug 612.141 Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVI
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153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts, Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr (Delegationsverfügung der Baudirektion)
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der Baudirektion zur Kreditfreigabe, zur Einholung von ver- waltungsexternen Gutachten und zur Verabschiedung der Schlussabrech- nung wird im Rahmen der Anweisungsberechtigung an die Amtsleitung bzw. die
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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der darauf befindliche Dünger, vorbehältlich Art. 645 ZGB; c) Ziegel, Schindeln, Bretter und verarbeitetes oder unverarbeitetes Bau- holz, soweit diese Baumaterialien zum ordnungsgemässen Unterhalt der zu unter- ziehen. 3 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein. 16 211.1 2.3.4. Verantwortlichkeit * § 55 * Rückgriff bei Haftungsfällen 1 Der Rückgriff im Haftungsfall gemäss Art. 454 ZGB auf
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Kanton Zug 161.1 Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 26. August 2010 (Stand 9. April 2022) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf
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943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
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Ordnung und Sicherheit mit Auflagen und Bedingungen verbun- den oder ergänzt werden. § 10a * Verantwortlichkeit 1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt den Betrieb oder Anlass selbst Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat. 3 Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Ge- bühren in Verwaltungs- eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person, die für die Betriebsführung oder den Anlass verantwortlich ist. 2 Als nicht gut beleumdet gilt in der Regel eine Person, a) * die in den letzten fünf Jahren
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612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
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Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 16. April 20202); b) Beiträge des Kantons an abgesagte Veranstaltungen gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 7. April 2020 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung