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1748.2 - Antwort des Regierungsrates
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Dies beweist zugleich, dass die Zuger Kantonalbank ohne Einfluss des Regierungsrates eine verantwortungsvolle Hypothekarzinspoli- tik verfolgt. Wir weisen zudem darauf hin, dass der Regierungsrat in k
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1742.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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der damaligen Ausgangslage hat sich nichts derart Grundlegendes geändert, dass der Regierungsrat veranlassen wäre, die Beteiligung der Ge- meinden am interkantonalen Finanzausgleich nach nicht einmal zwei Kantonen und somit eine typisch kantonale Aufgabe sei. Der vom Kantonsrat am 30. August 2007 verabschiedete Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung der Einwohnerge- meinden am interkantonalen Finanzausgleich direkten Bundessteuer wurde im Ursprung – vereinfacht gesagt – als Abgeltung des Aufwandes für die Veranlagung und den Steuerbezug durch die Kantone verstanden und hat somit ebenfalls keinen Zusammenhang mit
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1742.1 - Motionstext
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Die Finanzierung der NFA-Zusatzbe- lastung ist damit eine typisch kantonale Aufgabe. Trotzdem verabschiedete der Kantonsrat am 30. August 2007 auf Antrag des Regierungsrates den Kantonsratsbeschluss über
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1775.05b - Synopse
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Heutiges Gesetz Anträge des Regierungsrats Geplantes Gesetz nach 851.211 vom 27. Januar 2009 kommissionsrätlicher Beratung Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgese
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1775.06 - Antrag der vorberatenden Kommission
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c) streichen d) streichen 2 Während der Dauer wird dem Kanton für den geförderten Wohnraum nach §§ 8a, 9 Bst. b bzw. 13 Bst. a dieses Gesetzes zur Sicherung der Zweckerhal- tung ein Kauf- und Vorkaufs
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1775.09 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Gesetz über die Förderung von preisgünstigemWohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) Änderung vom .............. 2010 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1),
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1775.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2010
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Gesetz über die Förderung von preisgünstigemWohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) Änderung vom 6. Mai 2010 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschlie
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1804.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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5.1. Eingereichte Standesinitiative des Kantons Zug zur sofortigen Realisierung des ZBT II Auf Veranlassung der CVP-Fraktion des Kantonsrats hat der Kanton Zug am 16. November 2006 eine Standesinitiative der Strasse) und die gewählten Projekte eine grössere Netzwirkung versprechen. Am 20. März 2009 verabschiedete das Parlament, trotz verschiedenen Interventionen und einer hängigen Standesinitiative aus dem ablehnende Haltung wurde angegeben, dass das Anliegen bereits auf Geset- zesstufe (Art. 10 ZEBG) verankert sei. Die Standesinitiative des Kantons Zug wird voraussicht- lich in der Herbstsession 2009 gemeinsam
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1804.5 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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unserem Kanton sind jedoch nicht ohne Infrastrukturausbauten realisierbar. Derzeit erarbeitet das verantwortliche Bundesamt für Ver- kehr (BAV) gemeinsam mit den Bahnen (SBB, Privatbahnen), der Güterverkehrsbranche BAV im Jahr 2017 kommunizieren. Fazit Der Kanton Zug ist gemäss nationalem Eisenbahnrecht nicht verantwortlich für den Unterhalt, die Erneuerung und den Ausbau der Bahninfrastruktur. Die Zuständigkeit liegt auf der Strecke Zürich–Zug–Luzern ein, dies nun im Hinblick auf den Ausbauschritt 2030. Die Verantwortung dafür liegt beim Bund, welcher an der Planung von künftigen Ausbauschritten arbeitet. 2. Bisherige
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1805.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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zwischen etwa 80'000 und 200'000 Franken brutto definiert. Für die Beurteilung, ob ein gemeinsam veranlagtes Paar bzw. eine Familie mit einem Bruttoeinkommen von 200'000 Franken noch zum Mittelstand gezählt Alleinstehnden Steuerbares Einkommen 10'000 - 40'000 34% der Alleinstehenden 100 % = 28'300 gemeinsam veranlagte Paare/Familien 79 % profitieren von der Revision (grün) / 21 % profitieren nicht von der Revision