-
1804.4 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
-
Vorlage Nr. 1855.4/1820.8/1766.4/1804.4 Laufnummer 13222 Kantonsratsbeschluss betreffend Vorfinanzierung von Bahnprojekten Kantonsratsbeschluss betreffend Verwendung des Ertragsüberschusses der Laufen
-
1804.1 - Motions- und Postulatstext
-
insbesondere die Kosten- überschreitungen der NEAT - für die Abtraktandierung des Zimmerberg II verantwortlich ist, muss die Lösung eine tragfähige (Vor-)Finanzierung beinhalten. Der Zuger Ständerat Rolf
-
1861.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Vorgabe des Regierungsrates von jährlich 5.0% Wachstum kann nicht ein- gehalten werden. Dafür verantwortlich sind in erster Linie die geplanten und erwarteten Min- dererträge aus den beiden Steuergeset
-
1857.2 - Antwort des Regierungsrates
-
und damit zur Sicherung der Qualität beitragen. Der Kanton Luzern möchte die heute im Konkordat verankerte Zuständigkeit für die Infra- struktur beim Standortkanton (d.h. Luzern) belassen. Seiner Meinung der Hochschule Luzern. Eine entsprechende Strategie wurde im Herbst 2008 vom Fachhochschulrat verabschiedet und umfasst fol- gende Kernaussagen: - Die räumliche Einheit von Ausbildung & Forschung soll
-
1859.1 - Motionstext
-
Vorlage Nr. 1859.1 Laufnummer 13189 Motion von Andreas Hausheer betreffend Massnahmen zur Erhöhung der Effizienz der polizeilichen Gewaltprävention vom 28. August 2009 Kantonsrat Andreas Hausheer, Ste
-
1859.3c - Beilage 3
-
Ersatz der Kosten für polizeiliche Leistungen kann überdies verlangt werden von a) der Veranstalterin oder vom Veranstalter ei- nes Anlasses, der über Werbeeinnahmen o- der Sponsoring finanziert wird oder bei Verwaltungsgebührentarif. § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2 Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für polizeiliche Leistungen, wenn a) der Anlass über
-
1859.3b - Beilage 2
-
achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
-
1859.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
umsetzt. Diese lautet: § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2 Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für polizeiliche Leistungen, wenn a) der Anlass über EVZ durchaus seiner Verantwortung bewusst sei. In diesem Zusammenhang wurde ein Bundesge- richtsentscheid2 erwähnt. Danach darf der Staat nicht alle Kosten auf die Veranstaltenden überwälzen, sondern er verblieben. Eine solche Lösung stelle die Gleichbehandlung aller Veranstaltenden sicher. Zudem beinhalte diese Lösung für die Veranstaltenden einen Anreiz, durch eigene An- strengungen die Sicherheitskosten
-
1859.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
würden die Veranstaltenden in die Pflicht genommen. Es sprechen aber ver- schiedene Gründe gegen eine solche Ausgestaltung des Vermummungsverbotes: Abgese- hen davon, dass die Veranstaltenden eine solche und sich nicht dem Vorwurf der Begünstigung oder des Amtsmissbrauchs auszusetzen. Ein gesetzlich verankertes Opportunitätsprinzip trägt diesen Anliegen Rechnung. Doch: Ist hier die Anwendung des Opportun vorstellen lässt, letztlich verschieden begründen. Seite 8/14 1859.2 - 13606 Kommt dazu, dass den Veranstaltenden in den wenigsten Fällen genau bekannt ist, wer al- les am Anlass teilnimmt. Es wäre fraglich
-
1862.2 - Antwort des Regierungsrates
-
abdecken. Räume, die durch die Zuger Bevölke- rung in Eigeninitative für sporadische kulturelle Veranstaltungen oder auch regelmässige krea- tive Aktivitäten genutzt werden können, sind hingegen tatsächlich begleitet Jugendliche und junge Erwachsene im Auftrag des Kantons zu verschiedenen Fragen rund um Veranstaltungen (Budget, Raumsuche, praktische Tipps, usw.). Dazu hat sie unter anderem die Webseite www.eve