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1888.2 - Antwort des Regierungsrates
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nen und Schweizer, die in einer öf- fentlichen Verwaltung im Ausland tätig sein möchten. Die verabschiedete Personalstrategie stellt zudem zwei Plattformen zur Verfügung, um in der Zukunft weitere Antworten z. B. Dolmetscherdienste denkbar. Seite 6/6 1888.2 - 13415 g) Das Zuger Personalamt ist u. a. verantwortlich für personalrelevante Projekte, die Erar- beitung von Personalführungsinstrumenten, Rekrutierung
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1887.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. November 2010
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Vollzugsbehörden 1 Der Regierungsrat stellt ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicher. Er verabschiedet die von der Direktion des Innern erstellte Bedarfsplanung und schliesst mit denAnbieterinnen
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1890.2 - Antwort des Regierungsrates
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bestand halten oder allenfalls gar er- höhen zu können. Ein System, das auf Wettbewerb beruht, veranlasst die Versicherer zudem dazu, innovativ zu sein und ihre Qualitätsanforderungen zu steigern." (Antwort
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1892.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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mittel, die in Zivilschutzangelegenheiten ergriffen werden können. Schliesslich hebt das neue Gesetz veraltete Bestimmungen auf. Seite 2/20 1892.1 - 13296 Die Vorlage, die wir Ihnen unterbreiten, soll den Z ngsgericht angefochten werden. § 25 Entscheide im Baubewilligungsverfahren Aus der gesetzlich verankerten Koordinationspflicht im Baubewilligungsverfahren folgt das glei- che erstinstanzlichen Verwalt ten Bereitstellung von Schutzplätzen, wie dies Art. 45 BZG vorsieht. Deshalb ist es für die Verantwortlichen des Zivilschutzes unumgänglich, be- reits die Planung von Schutzräumen beeinflussen zu können
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1894.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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G.2. Projektänderungsmanagement Bei Projektänderungen, welche zur Überschreitung der jeweils veranschlagten Budgetpositio- nen führen oder wegen Kosteneinsparungen geplant sind, ist vorab die Zustimmung UND BEDARFSNACHWEIS C.1. Zentrum Sonnhalde Gemäss der vom Regierungsrat am 18. Dezember 2007 verabschiedeten Bedarfsplanung der Wohnheime, Tages- und Werkstätten für erwachsene Personen mit Behinderung
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1894.1a1 - Beilage A
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Schadenpartien. Auf eine Sanierung mit einer Nachdämmung der Fassaden wird verzichtet, da dies den verantwortbaren finanziellen Rahmen der Stiftung bei weitem überschreiten würde. Durch die bestehende Gestaltung
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1908.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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E 1. Gesetzgebungsarbeiten bis Mai 2006 Gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz3 verabschiedete der Regierungsrat am 11. Juni 19904 einen Massnahmenplan. Im Bereich des Verkehrs sprach er sich len, den Zentralschweizer Massnahmenplan Luftreinhal- tung zu aktualisieren. Am 21. Mai 2007 verabschiedete die ZUDK den neuen Massnahmen- plan II und beauftragte die Zentralschweizer Kantone, die Massnahmen spätestens 2010 mit hoher Priorität voranzutreiben. Gemäss Protokoll vom 18./19. Dezember 2007 verabschiedete der Regierungsrat den Zentral- schweizer Massnahmenplan Luftreinhaltung II, ergänzt mit Zuger
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1915.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde die Verantwortung für die Nationalstrassen per 1. Januar 2008 dem Bund übertragen. Auch das Projekt für den 6-S
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1923.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Regierungsrat und der Verwaltung attestiert, dass sie die Verantwortung auch wahrnehmen. Verschiedentlich wurde für die Eigenverantwortung der verantwortlichen Führungspersonen plädiert. Ein Kommissionsmitglied - 12750) und die Motion der erwei- terten Justizprüfungskommission vom 29. Mai 2009 betreffend Verankerung Informationspflicht Generalsekretär, Generalsekretärin (Vorlage Nr. 1923.1 - 13371) als erledigt
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1926.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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die Gesundheitsdirektion die erforderlichen Massnah- men anordnen. Die Ärztegesellschaft als Verantwortliche für die Organisation des ärztlichen Notfalldienstes im Kanton Zug ist zuständig für die Bildung Weise sichergestellt. Die sich anbahnenden Prob- leme in der Region "Berg" sind erkannt. Die Verantwortlichen suchen nach wirtschaftlich trag- 1926.2 - 13547 Seite 5/6 baren Lösungen, die den Bedürfnissen rechtfertigen. Im Übrigen gilt es die gesetzliche Kaskadenordnung und die Organisationsautonomie der Verantwortlichen zu beachten. Es liegt in erster Linie an der Ärzteschaft, den ärztlichen Notfalldienst zu organi-