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1923.3a - Beilage
Beilage Finanzdirektion FD FDS 4.1 / 6 / 54348 Abklärungen Änderungsanträge gemäss Mail Kantonsrätin Karin Andenmatten vom 12. November 2012: 1. Zweiter Änderungsantrag Organisationsgesetz (BGS 153.1)
1938.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
können. - Weitere Verstärkung der Zusammenarbeit mit anderen Polizeikorps zur Begrenzung oder – wo verantwortbar – Reduktion des eigenen polizeilichen Aufwands. Der vorliegende Bericht enthält das Ergebnis dieser rasch auf sich verändernde Verhält- nisse zu reagieren. Aus rechtlicher Sicht ist somit eine Verankerung des Fortbestands der Poli- zeidienststellen im Polizei-Organisationsgesetz nicht nötig. In politischer (ausgenommen ist die Polizeidienststelle Oberägeri). Aus politischer Sicht spricht nichts gegen eine Verankerung dieser Absicht im Poli- zei-Organisationsgesetz. Doch soll dem Regierungsrat die Möglichkeit zur
1938.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
umsetzt. Diese lautet: § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2 Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für polizeiliche Leistungen, wenn a) der Anlass über EVZ durchaus seiner Verantwortung bewusst sei. In diesem Zusammenhang wurde ein Bundesge- richtsentscheid2 erwähnt. Danach darf der Staat nicht alle Kosten auf die Veranstaltenden überwälzen, sondern er verblieben. Eine solche Lösung stelle die Gleichbehandlung aller Veranstaltenden sicher. Zudem beinhalte diese Lösung für die Veranstaltenden einen Anreiz, durch eigene An- strengungen die Sicherheitskosten
1938.3c - Beilage 3
Ersatz der Kosten für polizeiliche Leistungen kann überdies verlangt werden von a) der Veranstalterin oder vom Veranstalter ei- nes Anlasses, der über Werbeeinnahmen o- der Sponsoring finanziert wird oder bei Verwaltungsgebührentarif. § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2 Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für polizeiliche Leistungen, wenn a) der Anlass über
1938.3b - Beilage 2
achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
1963.2 - Antwort des Regierungsrates
n betreffen im Wesentlichen die Teilnahme am Turn- und Schwimmunterricht oder an bestimmten Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Samichlaus, Fasnachtsveranstaltungen oder Klassen- lagern, den Besuch des
1965.2 - Antwort des Regierungsrates
erwähnt der Interpellant überdies verschiedene Vorfälle von Gesetzesverstössen, die Radfahrende zu verantworten hätten. Dazu äussern wir uns nachfolgend unter der Ziffer 2. 1. Beantwortung der in der Interpellation
1964.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
muss den Vorgaben des Bundesrechts entsprechen, insbesondere der Bun- desverfassung und den darin verankerten Verfahrensgarantien. Wir verweisen in diesem Zu- sammenhang auf die Ausführungen in der Motionsantwort
1966.1 - Interpellationstext
und die Mutterschaftsversicherungsbeiträge, sie beweist damit eine min- destens ebensogrosse Verantwortung in der Kindererziehung wie solche Familien, die ihre Kin- der in staatlich subventionierten und/oder
1976.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Die Bilanzsumme verringert sich im Planungszeitraum 2011 – 2014 um 385.0 Mio. Franken. Dafür verantwortlich sind im Wesentlichen folgende Entwicklungen: 1976.1 - 13558 Seite 11/13 − Das Finanzvermögen Mio. Franken ab, wofür hauptsächlich die in Ziffer 4.3 ersichtlichen Finanzierungsfehlbeträge verantwortlich sind. − Bedingt durch die hohen Investitionen wächst das Verwaltungsvermögen um 74.7 Mio. Franken

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