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2046.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vorlage Nr. 2046.1 Laufnummer 13761 Zwischenbericht zu den per Ende März 2011 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 3. Mai 2011 Sehr ge
2043.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
einzubeziehen, da sie für das Baubewilligungsverfahren, bzw. das Verfahren der Bauanzeige die Verantwortung tragen. Die Motion ist erheblich zu erklären. Sie stimmt mit der Richtung des strategischen Ziels
2045.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
dem Bereich der Zwangsmass- nahmen im Ausländerrecht kann mit ca. 40% einer vollen Richterstelle veranschlagt werden. Solche Fälle haben zur Folge, dass die Bearbeitung von anderen Dossiers regelmässig unter-
1898.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
werden. VI. Kosten 1. Kostenvoranschlag Die Kosten für den Kanton Zug sind auf 4,2 Mio. Franken veranschlagt (inkl. MwSt.). Der Kos- tenvoranschlag basiert auf dem Vorausmass sämtlicher Bauteile sowie den
1901.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vorlage Nr. 1901.1 Laufnummer 13321 Änderung des Kantonsratsbeschlusses über das Strassenbauprogramm 2004 - 2011 Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 2. Februar 2010 Sehr geehrter Herr Präsident
1899.3 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
nicht um Vorfinanzierungen, da dafür ein separater Kantonsratsbeschluss bereits vom Parlament verabschiedet worden ist. Bezüglich der Motion betreffend höhere Bahnkapazitäten auf der Strecke Zürich-Luzern
1918.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Definitionen Die Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, wel- che der Einzelheiten auf Verordnungsstufe stellt dann lediglich den Vollzug des im Gebührengesetz verankerten Prinzips dar. Die Anwendung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips erfolgt unter Berücksichtigung züglich folgender Punkte: - Festlegung von Grundsätzen der Gebührenbemessung und -erhebung; - Verankerung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips; - Regelung von allgemeinen Bestimmungen (Verjährung
1918.2 - Antrag des Regierungsrates
ichtige Person 1 Zur Zahlung der Gebühren undAuslagen ist verpflichtet, wer eineAmts- handlung veranlasst oder eine öffentliche Einrichtung oder Sache im Ge- meingebrauch benützt. 2 Handeln mehrere Personen
1917.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
Vorlage Nr. 1917.3 Laufnummer 13490 Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für die Übernahme des Bundesanteils am Werkhof Hinterberg, Steinhausen Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
1945.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
umsetzt. Diese lautet: § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2 Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für polizeiliche Leistungen, wenn a) der Anlass über EVZ durchaus seiner Verantwortung bewusst sei. In diesem Zusammenhang wurde ein Bundesge- richtsentscheid2 erwähnt. Danach darf der Staat nicht alle Kosten auf die Veranstaltenden überwälzen, sondern er verblieben. Eine solche Lösung stelle die Gleichbehandlung aller Veranstaltenden sicher. Zudem beinhalte diese Lösung für die Veranstaltenden einen Anreiz, durch eigene An- strengungen die Sicherheitskosten

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