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1984.08 - Antrag der vorberatenden Kommission
wie folgt geändert: § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2 Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für polizeiliche Leistungen, wenn a) der Anlass über dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung bewilligt, oder c) für welche die Polizei mit den Veranstaltenden nach dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung eine Vereinbarung abschliesst. II. Diese Änderung
1984.07 - Antrag des Regierungsrates
achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
1984.04b - Beilage 2
achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
1991.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
5/8 Arbeitspapier für die kantonsrätliche Konkordatskommission vom 18. August 2004 (gemeinsam verabschiedet von Konkordatskommission und Regierungsrat) Zweck des Arbeitspapieres Die neue Konkordatskommission
1991.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
nen und Absolventen werden ganzheitlich ausgebildet und darauf vorbereitet, in ihrer Branche Verantwortung für Natur, Mensch und Ressourcen zu übernehmen. Dank der ausgesprochen praxisnahen, wissenschaftlichen
2002.3a - Synoptische Darstellung
drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerpe- rioden nach den Vorschriften über die or- dentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert. 3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen fahrlässig bewirkt, dass eine Veranla- gung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist; b) wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder
2002.9 - Volksabstimmung am 27. November 2011 (Behördenreferendum)
letzten drei vor demTodesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung be- rechnet und samt Verzugszins nachgefordert. 3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen
2002.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
letzten drei vor demTodesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung be- rechnet und samt Verzugszins nachgefordert. 3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen
2025.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
schnittlich auf drei Schuldbriefe erstrecken, wäre mit 22'200 Anmeldungsbelegen zu rechnen. Die Verarbeitung eines Anmeldungsbelegs wäre beim Grundbuch- und Vermessungsamt mit einem durchschnittlichen A 211.432.1). Letztere soll vom Bundesrat voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 2011 verabschiedet werden. Auf den 1. Januar 2012 muss die kantonale Gesetzgebung an die neuen bundesrechtlichen
2024.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Cham muss neben dem „Umfahrungsverkehr“ der UCH auch den Zubringerverkehr von und zur Autobahn verarbeiten können. Verkehrstechni- sche Abklärungen zeigen, dass künftig eine unzureichende Leistungsfähigkeit erarbeitet. VI. Kosten Kostenvoranschlag Die Kosten für den Kanton Zug sind auf 15,0 Mio. Franken veranschlagt (inkl. MwSt., Preis- basis Schweizerischer Baupreisindex Oktober 2004, Basis Rahmenkreditsprechung

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