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1984.08 - Antrag der vorberatenden Kommission
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wie folgt geändert: § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2 Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für polizeiliche Leistungen, wenn a) der Anlass über dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung bewilligt, oder c) für welche die Polizei mit den Veranstaltenden nach dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung eine Vereinbarung abschliesst. II. Diese Änderung
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1984.07 - Antrag des Regierungsrates
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achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
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1984.04b - Beilage 2
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achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
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1991.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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5/8 Arbeitspapier für die kantonsrätliche Konkordatskommission vom 18. August 2004 (gemeinsam verabschiedet von Konkordatskommission und Regierungsrat) Zweck des Arbeitspapieres Die neue Konkordatskommission
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1991.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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nen und Absolventen werden ganzheitlich ausgebildet und darauf vorbereitet, in ihrer Branche Verantwortung für Natur, Mensch und Ressourcen zu übernehmen. Dank der ausgesprochen praxisnahen, wissenschaftlichen
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2002.3a - Synoptische Darstellung
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drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerpe- rioden nach den Vorschriften über die or- dentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert. 3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen fahrlässig bewirkt, dass eine Veranla- gung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist; b) wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder
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2002.9 - Volksabstimmung am 27. November 2011 (Behördenreferendum)
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letzten drei vor demTodesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung be- rechnet und samt Verzugszins nachgefordert. 3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen
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2002.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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letzten drei vor demTodesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung be- rechnet und samt Verzugszins nachgefordert. 3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen
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2025.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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schnittlich auf drei Schuldbriefe erstrecken, wäre mit 22'200 Anmeldungsbelegen zu rechnen. Die Verarbeitung eines Anmeldungsbelegs wäre beim Grundbuch- und Vermessungsamt mit einem durchschnittlichen A 211.432.1). Letztere soll vom Bundesrat voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 2011 verabschiedet werden. Auf den 1. Januar 2012 muss die kantonale Gesetzgebung an die neuen bundesrechtlichen
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2024.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Cham muss neben dem „Umfahrungsverkehr“ der UCH auch den Zubringerverkehr von und zur Autobahn verarbeiten können. Verkehrstechni- sche Abklärungen zeigen, dass künftig eine unzureichende Leistungsfähigkeit erarbeitet. VI. Kosten Kostenvoranschlag Die Kosten für den Kanton Zug sind auf 15,0 Mio. Franken veranschlagt (inkl. MwSt., Preis- basis Schweizerischer Baupreisindex Oktober 2004, Basis Rahmenkreditsprechung