08.08.2019, Medienmitteilung

Richtplananpassung in verschiedenen Kapiteln

Der Kanton Zug passt den kantonalen Richtplan in verschiedenen Kapiteln an. Konkret geht es um die Einführung statischer Waldgrenzen, um die Umsetzung des Gewässerraums sowie um die Festsetzung des Abbaugebiets Hatwil/Hubletzen in Cham. Die Unterlagen liegen vom 9. August bis 8. Oktober 2019 öffentlich auf. Nach der öffentlichen Mitwirkung überarbeitet die Baudirektion die Vorlage zu Handen des Regierungsrats, der die Richtplananpassung schliesslich dem Kantonsrat zum Beschluss unterbreitet.

Von den Anpassungen betroffen sind die Hauptkapitel Landschaft sowie Ver- und Entsorgung. Es handelt sich dabei um Ergänzungen oder Änderungen bestehender Kapitel.

Wald – Statische Waldgrenzen

Wälder sind dynamische Ökosysteme. Wenn Boden nicht bewirtschaftet wird, kann dort Wald entstehen. Spätestens wenn eine solche Bestockung das Alter von 20 Jahren erreicht, wird sie zu Wald im Sinne der Waldgesetzgebung. Die Waldgrenze kann sich also verschieben. Man spricht von der dynamischen Waldgrenze. Diese Bestimmung stammt aus einer Zeit, als die Wälder tendenziell zurückgedrängt wurden. Heute ist jedoch eher das Gegenteil der Fall, so dass es seit 2012 möglich ist, die Waldgrenzen zu fixieren und eine unerwünschte Ausdehnung des Waldes zu verhindern (statische Waldgrenzen). Gegenüber Bauzonen sind die Waldgrenzen schon heute statisch. Im Kanton Zug sind dynamische Waldgrenzen heute nicht mehr sinnvoll. Sie verursachen jedoch Abgrenzungsprobleme und einen grossen Aufwand in der Geodaten-​Nachführung, weshalb im ganzen Kanton statische Waldgrenzen Sinn machen.

Gewässer – Ausscheidung des Gewässerraums

Bei der Ausscheidung des Gewässerraums geht es um den Vollzug von Bundesrecht. Im Jahr 2011 hat der Bundesrat die Gewässerschutzverordnung teilrevidiert. Dabei hat er den Gewässerraum für Fliess-​ und stehende Gewässer definiert. Der Gewässerraum umfasst die direkt an die Gewässer angrenzende Landfläche und wird bundesweit einheitlich geregelt. Innerhalb des Gewässerraums gilt ein Bauverbot für Bauten und Anlagen, ausserdem darf diese Landfläche nur noch extensiv genutzt werden. Der Gewässerraum verhindert also, dass die Gewässer stärker zugebaut werden. Er schützt ausserdem die Uferbereiche. Der Gewässerraum muss grundeigentümerverbindlich auf Stufe Nutzungsplanung festgelegt werden. Der Richtplaneintrag zum Gewässerraum regelt die Umsetzung des Bundesrechts im Kanton Zug.

Abbau Steine und Erden – Abbaugebiet Hatwil/Hubletzen

Im Kanton Zug sind aktuell zwei Kiesabbaugebiete aktiv. Deren Reserven neigen sich dem Ende entgegen. Im Kieskonzept von 2008 untersuchte die Baudirektion die Notwendigkeit eines neuen Abbaugebiets eingehend und prüfte verschiedene Standorte. Diese Arbeiten führten 2009 zum Eintrag des Gebiets Hatwil/Hubletzen als Zwischenergebnis im Richtplan. Eine breit abgestützte Begleitgruppe hat sich seit 2017 vertieft mit dem Perimeter auseinandergesetzt. Der vorliegende Bericht erfüllt den Auftrag des Kantonsrats, die definitive Abgrenzung vorzunehmen. Das Gebiet Hatwil/Hubletzen soll mit einem gegenüber heute veränderten Perimeter festgesetzt werden.

Den raumplanerischen Bericht mit den neuen, dem Kantonsrat zu unterbreitenden Beschlüssen des Richtplans (im Entwurf) findet die Bevölkerung unter folgender Website: http://www.zg.ch/richtplan. Auf der angegebenen Website steht ein Formular zur Mitwirkung zur Verfügung. Zusätzlich können Interessierte die Unterlagen während den ordentlichen Bürozeiten beim Amt für Raum und Verkehr, Aabachstrasse 5 in Zug, 3. Stock, sowie bei allen Einwohnergemeinden einsehen.

Kontakt

Florian Weber

Baudirektor
Baudirektion

+41 41 728 53 01