12.02.2022, Medienmitteilung

Bundesgericht hebt Festsetzung auf

Das Bundesgericht hebt die Festsetzung des Kiesabbaugebiets Hatwil im Richtplan durch den Zuger Kantonsrat auf. Ob der Standort dereinst genutzt wird, ist nochmals vertieft abzuklären, allenfalls zusammen mit der Überarbeitung des Kieskonzepts.

Der Zuger Kantonsrat hat am 29. Oktober 2020 das Kiesabbaugebiet Hatwil in der Gemeinde Cham im Richtplan festgesetzt. Die Gemeinde Cham hat gegen den Beschluss des Kantonsrats beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht gibt Cham in zwei Punkten Recht und hebt die Festsetzung im kantonalen Richtplan auf.

Bindende Aufträge

Das Bundesgericht verlangt für eine Festsetzung des Standorts Hatwil weitergehende Abklärungen in Bezug auf den nutzbaren Kies aus der Grundmoräne und dem in der Moränenlandschaft und BLN-​Gebiet liegenden Alternativstandort Bethlehem Süd, Edlibach, in Menzingen. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts bleibt der bestehende «alte» Richtplaneintrag mit Hatwil als Zwischenergebnis in Kraft mit dem Auftrag, eine Festsetzung des Standorts vorzubereiten. Ebenfalls bindend bleiben die Aufträge des Kantonsrats, bis 2025 das Kieskonzept zu überarbeiten. Die Baudirektion prüft deshalb, ob diese beiden Aufgaben nun gemeinsam zu erfüllen sind.

Richtplananpassung

Aufgrund des nun vorliegenden Bundesgerichtsentscheids klärt die Baudirektion ab, ob im März 2022 eine Anpassung des Richtplankapitels zum Abbau Steine und Erden (E 11) notwendig und in die öffentliche Mitwirkung gehen soll. So könnte der Kantonsrat bereits im Herbst 2022 die raumplanerischen Leitplanken für den Kiesabbau im Kanton Zug neu justieren.

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Kontakt

René Hutter

Kantonsplaner
Baudirektion

+41 41 728 54 81 rene.hutter@zg.ch