28.11.2018, Medienmitteilung

Inkrafttreten der Teilrevision des Planungs-​ und Baugesetzes – Teil 2 und der Totalrevision der Verordnung zum Planungs-​ und Baugesetz per 1. Januar 2019

Der Regierungsrat hat die Totalrevision der Verordnung zum Planungs-​ und Baugesetz verabschiedet. Zusätzlich hat er deren Inkrafttreten zusammen mit der Revision des Planungs-​ und Baugesetzes – Teil 2 per 1. Januar 2019 beschlossen. Damit ist das zugerische Planungs-​ und Baurecht wieder auf dem aktuellen Stand. Gleichzeitig führt der Regierungsrat die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe ins zugerische Recht ein und nimmt auch eine innerkantonale Vereinheitlichung des Baurechts vor.

Planungs-​ und Baugesetz (PBG) – Teil 2

Der Kantonsrat hat die Teilrevision des Planungs-​ und Baugesetzes – Teil 2: Anpassungen aufgrund von parlamentarischen Vorstössen und Erfahrungen aus der Praxis am 22. Februar 2018 verabschiedet. Dagegen wurde kein Referendum ergriffen. Der Kantonsrat hat damit das Planungs-​ und Baugesetz von 1998 wieder auf einen aktuellen Stand gebracht. Er hat u. a. mit klaren Zuständigkeitsvorschriften und einheitlichen Fristen die Baubewilligungs-​ und Planungsverfahren weiter gestrafft und beschleunigt. Des Weiteren hat er das Instrument der Arealbebauung durch das Planungsinstrument des einfachen Bebauungsplans ersetzt. Diese Lösung hat den Vorteil, dass der einfache Bebauungsplan vom Gemeinderat beschlossen werden kann und keine Zustimmung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer mehr erforderlich ist. Neben dem einfachen Bebauungsplan gibt es den ordentlichen Bebauungsplan, der mit dem bisherigen Bebauungsplan vergleichbar ist. Nicht zuletzt hat der Kantonsrat auch parlamentarische Vorstösse umgesetzt.

Totalrevision der Verordnung zum Planungs-​ und Baugesetz (V PBG)

Das Konkordat «Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe» (IVHB) vereinheitlicht schweizweit die Baubegriffe und Messweisen. Mit der Totalrevision der V PBG führt der Regierungsrat die IVHB ins kantonale Recht ein. Gleichzeitig hat er auftragsgemäss auch das innerkantonale Baurecht vereinheitlicht. Die neuen Bestimmungen der V PBG gelangen allerdings erst dann vollständig zur Anwendung, wenn die zugerischen Gemeinden ihre Nutzungspläne und ihre Bauordnungen im Rahmen ihrer Ortsplanungsrevisionen an die Begriffe und Messweisen der V PBG angepasst haben. Das bedeutet, dass Baugesuche und bisherige Sondernutzungspläne jener Gemeinden, welche ihre Nutzungspläne und Bauordnungen noch nicht an diese Verordnung angepasst haben, nach bisherigem Recht beurteilt werden müssen.

Im Gegensatz zu bisherigen Sondernutzungsplänen macht es bei neuen Sondernutzungsplänen, das heisst bei einfachen und ordentlichen Bebauungsplänen ab 1. Januar 2019 wenig Sinn, diese noch nach bisherigem Recht zu erlassen. Die Gemeinden sind nämlich verpflichtet, ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, an das PBG sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen der V PBG anzupassen. Das bedeutet, dass neue Sondernutzungspläne ab 1. Januar 2019 nach neuem Recht mit den neuen Begrifflichkeiten zu erlassen sind. Es gibt jedoch eine gewichtige Ausnahme und zwar die Ausnützungsziffer und deren Berechnung. Damit die neuen Vorschriften der Baudichte samt deren Berechnung zur Anwendung kommen können, bedarf es der Ortsplanungsrevision der gemeindlichen Bau- und Zonenordnung. Die Gemeinden werden namentlich bei der Ausnützungsberechnung nicht umhin kommen, insbesondere wegen der Anrechenbarkeit der Dachgeschosse eine Erhöhung der Ausnützungsziffer vorzusehen. Solange die Ortsplanungsrevision mit entsprechender Ausnützungsziffererhöhung noch nicht abgeschlossen ist, jedoch längstens bis 2025, finden auch für die neuen Sondernutzungspläne (einfache und ordentliche Bebauungspläne) immer noch die bisherigen Vorschriften der Ausnützungsberechnung Anwendung.

Inkrafttreten der Erlasse

Am 20. November 2018 hat der Regierungsrat das Inkrafttreten beider Erlasse per 1. Januar 2019 beschlossen. Bereits am 28. Juni 2018 verabschiedete der Kantonsrat die Richtplananpassung «Kapitel Grundzüge der räumlichen Entwicklung, Siedlung, Landschaft, Verkehr». Damit stehen den Gemeinden die notwendigen Grundlagen zur Verfügung, um in den nächsten Jahren ihre Ortsplanungsrevisionen an die Hand zu nehmen.