21.10.2021, Medienmitteilung

Regierung erlaubt vorübergehend Heizpilze

Gastronomie-​ und Hotelbetriebe, Kultureinrichtungen, Detailhandelsgeschäfte und ähnliche Branchen können ab 23. Oktober 2021 befristet fossil oder elektrisch betriebene Heizungen im Freien einsetzen. Damit soll, wie schon im letzten Winterhalbjahr, die notwendige Flexibilität zur Nutzung der Aussenbereiche ermöglicht werden.

Der Regierungsrat des Kantons Zug hat Anfang Dezember 2020 mit einer Ergänzung der Verordnung zum Energiegesetz den vorgenannten Branchen gleiche Erleichterungen verschafft. So erlaubte die Regierung den Gastronomie-​ und Hotelbetrieben, den Kultureinrichtungen und Detailhandelsgeschäften sowie ähnlichen Branchen, befristet bis Ende Mai 2021, fossil oder elektrisch betriebene Heizungen im Freien, wie Heizpilze, Heizstrahler oder andere Heizanlagen, aufzustellen und zu nutzen.

In erneuerbare Systeme investieren

Per 13. September 2021 hat der Bundesrat die Corona-​Massnahmen ausgeweitet. So gilt im Innern von Restaurants, Kultur-​ und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht. Da der Zugang zu den Innenbereichen nur noch mit einem gültigen Zertifikat möglich ist, steigt das Bedürfnis, die Aussenbereiche ‒ zum Beispiel für Gastronomieangebote ‒ nutzen zu können. Damit die Betreiberinnen und Betreiber von Gastronomie-​, Kultur-​ und Freizeiteinrichtungen auch während der kalten Winterzeit ihre Aussenbereiche nutzen können, erhalten sie die Gelegenheit, beispielsweise Heizpilze, Heizstrahler oder andere Heizanlagen zu installieren. Diese Berechtigung ist – wie die erweiterte Zertifikatspflicht in Innenräumen – auf den 24. Januar 2022 befristet. Die Lärm- und feuerpolizeilichen Vorschriften müssen eingehalten werden. Zudem rät der Regierungsrat den Betrieben, in erneuerbare Systeme zu investieren, da solche Heizungen schon heute zugelassen sind und somit auch in Zukunft entsprechend genutzt werden können.

Kontakt

Charly Keiser

Kommunikationsbeauftragter
Baudirektion

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