Einleitung
Kommentar PBG
Kommentar V PBG
Allgemeine Bestimmungen
Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen
Baurechtliche Begriffe und Vorschriften
§ 5 IVHB
§ 6 Wohnhygiene
§ 7 Naturgefahren
§ 8 Bauausführung
§ 9 Allgemeines
§ 10 Einkaufszentren
1 Als Einkaufszentren und ihnen gleichgestellte Anlagen gelten Verkaufslokale für Produkte und Dienstleistungen:
a) die in räumlicher Nähe zueinander angeordnet sind oder sonstwie eine bauliche oder planerische Einheit bilden; und
b) deren Verkaufsfläche zusammen mindestens 7500 m² beträgt.
Materialien
Absatz 1 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)
Diese Bestimmung definiert – wie bis anhin – lediglich den Begriff «Einkaufszentren». Er orientiert sich dabei wörtlich an der bisherigen Regelung gemäss § 4b alt V PBG in Kraft bis 31. Dezember 2018.