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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

§ 7 Naturgefahren

§ 8 Bauausführung

§ 9 Allgemeines

§ 10 Einkaufszentren

§ 11 Massgebendes Terrain

§ 12 Terrainveränderungen ohne Stützmauern

1 Wenn das Terrain verändert wird, dürfen die Terrainveränderungen erst in einem Abstand von 0,50 m zur Grundstücksgrenze beginnen.
2 Abgrabungen und Aufböschungen im Grenzbereich dürfen höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden.
3 Wenn die Nachbarschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in Abs. 1 und 2 abgewichen werden.

Materialien
Absatz 1, 2 und 3 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Diese Vorschrift dient vor allem dem Schutz nachbarlicher Interessen vor beeinträchtigenden Terrainveränderungen im Grenzbereich. Durch allzu weitgehende Abgrabungen und Aufschüttungen kann insbesondere die Höhenlage zwischen zwei Grundstücken wesentlich verändert werden. Bis zu einem Abstand von 50 Zentimetern zur Grundstücksgrenze dürfen keine Terrainveränderungen vorgenommen werden. Das heisst, dass in diesem Bereich das Terrain weder abgegraben noch aufgeschüttet werden darf. Unter Einhaltung dieses Abstands dürfen Böschungen und Aufschüttungen erstellt werden, wobei diese nicht steiler als im Verhältnis von 1:1 ausgeführt werden dürfen. Von diesen Vorgaben kann jedoch mit Zustimmung der Nachbarschaft abgewichen werden.

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