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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

§ 7 Naturgefahren

§ 8 Bauausführung

§ 9 Allgemeines

§ 10 Einkaufszentren

§ 11 Massgebendes Terrain

§ 12 Terrainveränderungen ohne Stützmauern

§ 13 Terrainveränderungen mit Stützmauern

1 Stützmauern mit Hinterfüllungen mit einer maximalen Höhe von 1,20 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen.
2 Bei Abgrabungen müssen Stützmauern mindestens 0,50 m von der Grenze entfernt und dürfen maximal 2,50 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen.
3 Stützt eine Mauer gleichzeitig eine Hinterfüllung und eine Abgrabung, darf sie innerhalb des kleinen Grenzabstands für Bauten die Höhe von 3 m nicht überschreiten.
4 Wenn die Nachbarschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in Abs. 1, 2 und 3 abgewichen werden.

Materialien
Absatz 1, 2, 3 und 4 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Auch diese Vorschrift hat nachbarschützenden Charakter. Sie dient im Wesentlichen demselben Zweck wie die Regelungen über Terrainveränderungen im Grenzbereich. Abgrabungen und Aufschüttungen im Grenzbereich können die Höhenlage von zwei Grundstücken wesentlich verändern. Anderseits besteht vor allem an Hanglagen ein Interesse zur Vornahme von Abgrabungen und Aufschüttungen, die mit Stützmauern zu sichern sind. Diese Bestimmung schafft einen Ausgleich zwischen diesen gegenläufigen Interessen. Keine Anwendung findet die Bestimmung auf Mauern, Hecken und andere Abschrankungen, die nicht der Sicherung einer Aufschüttung oder einer Abgrabung dienen. Für blosse Abschrankungen und Einfriedungen ohne Terrainveränderungen gilt § 14. Doch auch hier gilt Folgendes: Von diesen Vorgaben kann mit Zustimmung der Nachbarschaft abgewichen werden.

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