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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

§ 7 Naturgefahren

§ 8 Bauausführung

§ 9 Allgemeines

§ 10 Einkaufszentren

§ 11 Massgebendes Terrain

§ 12 Terrainveränderungen ohne Stützmauern

§ 13 Terrainveränderungen mit Stützmauern

§ 14 Einfriedungen

§ 15 Gebäude

§ 16 Mehrfamilienhaus

§ 17 Terrassenhaus

§ 18 Kleinbauten und Anbauten

§ 19 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

§ 20 Gebäudeteile, Fassadenflucht und Fassadenlinie

§ 21 Vor- und rückspringende Gebäudeteile

1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein- und Anbauten höchstens 0,60 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen – pro Geschoss gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts.
2 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. Sie sind dann unbedeutend und werden bei der Ermittlung der Fassadenlinie nicht berücksichtigt, wenn sie pro Geschoss gesamthaft nicht breiter als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts sind.

Materialien
Absatz 1 und 2 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Vorspringende Gebäudeteile:

Das kantonale Recht muss das Mass, um das solche vorspringenden Gebäudeteile über die Fassadenflucht hinausragen dürfen, begrenzen. Die Begrenzungen gelten einerseits der Tiefe und anderseits der Breite bzw. dem Anteil an der Fassadenlänge des Gebäudeabschnitts, aus dem der vorspringende Gebäudeteil herausragt. Beispiele sind: Erker (auch mehrstöckige), Vordächer, beispielsweise über einem Eingangsbereich (Anhang 2 der IVHB, Figur 3.4; zu den Dachvorsprüngen Rz. 3 unten), Balkone, Aussentreppen, Untergeschosse (vgl. dazu Figur 6.2). Es kann sich also wie beim Erker durchaus um bewohnte Gebäudeteile handeln. Die Nutzung des vorspringenden Gebäudeteils ist ohne Bedeutung (anders als bei Anbauten).

Bild Legende:
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Für Dachvorsprünge (das Dach des Gebäudes ragt über die Fassadenflucht hinaus) gilt eine besondere Regelung: Für sie gilt nach dem Wortlaut nur eine Beschränkung in der Tiefe, nicht jedoch in der Breite bzw. bezüglich des Anteils am Fassadenabschnitt. Das leuchtet ein, denn Dachvorsprünge sollten entlang der ganzen Fassade um das zulässige Mass über die Fassadenflucht hinausragen dürfen. Das Konkordat äussert sich nicht direkt zur Frage, ob die Beschränkung des Breitenmasses bzw. des Fassadenabschnittsanteils bei mehrstöckigen Gebäuden jeweils nur für dasselbe Stockwerk gelten. Der Wortlaut legt folgende Regel nahe:

a.    Bei einer Beschränkung des zulässigen Anteils eines Fassadenabschnitts werden mehrere vorspringende Gebäudeteile selbst dann zusammengezählt, wenn sie auf unterschiedlichen Stockwerken angeordnet sind. b.    Bei einer Beschränkung des zulässigen Breitenmasses gilt dieses für jeden einzelnen vor-springenden Gebäudeteil.

Für das kantonale Recht ist nun vorgesehen, dass die Drittelsregelung pro Geschoss ermittelt wird.

Vorspringende Gebäudeteile im Sinne von Ziffer 3.4 Anhang 1 der IVHB sind einerseits zu unterscheiden:
a.    von den Anbauten (Ziffer 2.3 Anhang 1 der IVHB: Anbauten sind in den Dimensionen ebenfalls begrenzt, enthalten aber nur Nebennutzflächen); und
b.    von den Gebäudeteilen, die die festgelegten Dimensionen für vorspringende Gebäudeteile sprengen und die demzufolge nicht mehr zu den vom kantonalen Recht privilegierten Bauteilen gehören: siehe dazu die Figur 3.4 im Anhang 2 der IVHB (Beispiel: Vordach des KKL).

Rückspringende Gebäudeteile:

Rückspringende Gebäudeteile im Sinne von Ziffer 3.5 Anhang 1 der IVHB können entweder
a.    in nur unbedeutendem Mass zurückspringen; dann ist dieses Mass vom kantonalen Recht zu begrenzen (maximale Tiefe einerseits und maximale Breite bzw. maximaler Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts anderseits); oder
b.    in mehr als unbedeutendem Mass zurückspringen.

Die Unterscheidung geht nicht aus dem Konkordatswortlaut von Ziffer 3.5 Anhang 1 der IVHB hervor, wohl aber aus dem Wortlaut von Ziffer 3.1 Anhang 1 der IVHB (Fassadenflucht) und den Skizzen (vgl. die Figur 3.5. im Anhang 2 der IVHB).

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Mit dem Begriff «Hauptfassade» ist die jeweilige Fassadenflucht des dazugehörigen Fassaden-abschnitts im Sinne von Ziffer 3.1 Anhang 1 der IVHB gemeint. Es gibt also keine «Nebenfassaden». Rückspringende Gebäudeteile sind selbstverständlich an sämtlichen Gebäudefassaden möglich.

Unbedeutende Rücksprünge im Sinne von Ziffer 3.5 Anhang 1 der IVHB und der entsprechenden Skizze werden bei der Fassadenlinie nicht berücksichtigt, nicht mehr unbedeutende aber schon (vgl. die Figur 3.5 im Anhang 2 der IVHB). Beispiele für unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind etwa innen liegende Balkone und zurückversetzte Eingänge.

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