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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

§ 7 Naturgefahren

§ 8 Bauausführung

§ 9 Allgemeines

§ 10 Einkaufszentren

§ 11 Massgebendes Terrain

§ 12 Terrainveränderungen ohne Stützmauern

§ 13 Terrainveränderungen mit Stützmauern

§ 14 Einfriedungen

§ 15 Gebäude

§ 16 Mehrfamilienhaus

§ 17 Terrassenhaus

§ 18 Kleinbauten und Anbauten

§ 19 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

§ 20 Gebäudeteile, Fassadenflucht und Fassadenlinie

§ 21 Vor- und rückspringende Gebäudeteile

§ 22 Vollgeschosse

§ 23 Untergeschosse

§ 24 Dachgeschosse

1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen die folgenden Masse nicht überschreiten:
a)  Die Kniestockhöhe (Mass b) darf nicht mehr als 1,20 m betragen.
b)  Bei einem asymmetrischen Dach darf die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 4,50 m betragen. Die Gesamthöhe eines asymmetrischen Dachs darf die Gesamthöhe eines symmetrischen Dachs nicht überragen.
2 Dachdurchbrüche dürfen insgesamt nicht breiter als die Hälfte der Fassadenlänge sein. Vorbehalten sind Regelungen für Ortsbildschutzzonen sowie der Denkmalschutz.
3 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche dienen, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.

Materialien
Absatz 1, 2 und 3 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Ein Dachgeschoss gilt nur dann als solches und untersteht den entsprechenden besonderen Regeln des kantonalen Rechts, wenn die Kniestockhöhe das zulässige Mass nicht überschreitet. Andernfalls handelt es sich um ein Vollgeschoss.

Ein Kniestock (oder eine Kniestockwand) setzt eine entsprechende Dachkonstruktion voraus (siehe dazu die Beispiele in der Figur 6.3 im Anhang 2 der IVHB). Wie die Beispiele zeigen, bedeutet eine beschränkte Kniestockhöhe noch nicht, dass das Dach in seiner optischen Erscheinung begrenzt ist. Das kantonale Recht kann deshalb bei Bedarf die Abmessungen der Dächer mit Gestaltungsvorschriften begrenzen, etwa durch Beschränkung der Dachneigung oder indirekt durch Beschränkung von Nutzflächen im Dachgeschoss. Die Begriffsumschreibung des Konkordats selbst sieht keine solche Beschränkung vor.

Bild Legende:
Bild Legende:

Dass zwischen einem grossen und kleinen Kniestock unterschieden wird, geht erst hervor, wenn die Skizzen beigezogen werden, nämlich dann, wenn ein asymmetrisches Dach vorliegt. Wo asymmetrische Giebeldächer und Pultdächer zulässig sind, kann das kantonale Recht bei der Umsetzung des Konkordats auch kleine und grosse Kniestockhöhen vorsehen (siehe dazu die Figur 6.3 im Anhang 2 der IVHB). Solche Differenzierungen untersagt das Konkordat nicht.

Die Begrenzung der Kniestockhöhen kann durch gross dimensionierte Dachaufbauten wie Lukarnen umgangen werden; denn trotz beschränkter Kniestockhöhe können dann Dachgeschosse wie ein Vollgeschoss in Erscheinung treten. Die Begriffsumschreibung des Konkordats verhindert das nicht. Das kantonale Recht muss deshalb die Dimensionen von Dachaufbauten beispielsweise in ihrem Anteil an der Fassadenlänge begrenzen.

Sämtliche Dachdurchbrüche auf einem Dach zusammengezählt dürfen insgesamt nicht breiter als die Hälfte der Fassadenlänge sein. Die Fassadenlänge wird wie folgt definiert: Sie ist als Oberbegriff zu verstehen und umfasst sowohl die Gebäudelänge als auch die Gebäudebreite. Selbstverständlich bleiben einschränkendere Regelungen für Ortsbildschutzzonen sowie aufgrund des Denkmalschutzes vorbehalten.

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