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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

§ 7 Naturgefahren

§ 8 Bauausführung

§ 9 Allgemeines

§ 10 Einkaufszentren

§ 11 Massgebendes Terrain

§ 12 Terrainveränderungen ohne Stützmauern

§ 13 Terrainveränderungen mit Stützmauern

§ 14 Einfriedungen

§ 15 Gebäude

§ 16 Mehrfamilienhaus

§ 17 Terrassenhaus

§ 18 Kleinbauten und Anbauten

§ 19 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

§ 20 Gebäudeteile, Fassadenflucht und Fassadenlinie

§ 21 Vor- und rückspringende Gebäudeteile

§ 22 Vollgeschosse

§ 23 Untergeschosse

§ 24 Dachgeschosse

§ 25 Attikageschosse

1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss in Bezug auf seine Grundfläche auf mindestens einer Gebäudelängs- oder Gebäudebreitseite um mindestens 1 m gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt sein.
2 Die Grundfläche eines Attikageschosses darf samt verglasten Terrassen höchstens 60 % der Fläche des darunter liegenden Vollgeschosses einschliesslich allfälliger verglaster Balkone oder Loggien betragen.
3 Die Dachfläche des Attikageschosses darf 80 % der Deckenfläche des obersten Vollgeschosses nicht übersteigen.

Materialien
Absatz 1, 2 und 3 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Ein Attikageschoss zählt wie das Dach- oder das Untergeschoss nicht als Vollgeschoss. Daran knüpft das Baurecht in der Regel Konsequenzen: Das Attikageschoss wird beispielsweise nicht an die Geschosszahl angerechnet (siehe dazu Ziffer 6.1 Anhang 1 der IVHB). Seine Abmessungen müssen deshalb beschränkt werden.

Der Rücksprung misst sich von der Fassadenflucht aus (siehe Ziffer 3.1 Anhang 1 der IVHB). Den Kantonen steht es frei, an mehreren oder an bestimmten Fassaden Rücksprünge zu verlangen und zusätzliche Flächenbeschränkungen vorzusehen. Sinn macht aus gestalterischen Gründen insbesondere, am Hang den Rücksprung talseits vorzusehen.

Die Definition des Attikageschosses nach Konkordat kann zu grösseren Attikadimensionen führen: Vielenorts wurde nach hergebrachter Regelung ein all- oder doch mehrseitiger Rücksprung des Attikageschosses verlangt. Nach Figur 5.2 im Anhang 2 der IVHB misst sich die Fassadenhöhe bei den nicht zurückspringenden Fassaden an der Oberkante der Dachkonstruktion des Attikageschosses, bei der zurückspringenden Fassade dagegen an der Oberkante der Brüstung (siehe dazu Ziffer 5.2 Anhang 1 der IVHB).

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Die Definition des Attikageschosses gemäss Konkordat bringt es mit sich, dass ein auf einer Seite auskragendes oberstes Vollgeschoss dazu führen kann, dass das darüber liegende Attikageschoss ungefähr gleich gross sein darf wie die übrigen Vollgeschosse (siehe dazu die Figur 3.1 bis 3.3 im Anhang 2 der IVHB). Das Attikageschoss muss dann je nach Ausgestaltung des kantonalen Rechts nur um das Mass der Auskragung zurückversetzt werden.

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