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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

§ 5 IVHB

§ 6 Wohnhygiene

§ 7 Naturgefahren

§ 8 Bauausführung

§ 9 Allgemeines

§ 10 Einkaufszentren

§ 11 Massgebendes Terrain

§ 12 Terrainveränderungen ohne Stützmauern

§ 13 Terrainveränderungen mit Stützmauern

§ 14 Einfriedungen

§ 15 Gebäude

§ 16 Mehrfamilienhaus

§ 17 Terrassenhaus

§ 18 Kleinbauten und Anbauten

§ 19 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

§ 20 Gebäudeteile, Fassadenflucht und Fassadenlinie

§ 21 Vor- und rückspringende Gebäudeteile

§ 22 Vollgeschosse

§ 23 Untergeschosse

§ 24 Dachgeschosse

§ 25 Attikageschosse

§ 26 Grenzabstand

§ 27 Baulinien und Baubereiche

§ 28 Gebäudeabstand

§ 29 Näherbau- und Grenzbaurecht

§ 30 Gebäudelänge und -breite

§ 31 Höhen

§ 32 Niveaulinien

§ 33 Geschosshöhe

§ 34 Ausnützungsziffer

§ 35 Anzurechnende Geschossfläche

§ 36 Anzurechnende Landfläche für Ausnützungsziffer

§ 37 Baumassenziffer

§ 38 Grünflächenziffer

§ 39 Anrechenbare Grundstücksfläche für Baumassen- und Grünflächenziffer

§ 40 Nutzungsübertragung

§ 41 Übertragung von Nutzungsanteilen für Wohnen, Gewerbe usw.

§ 42 Abschliessende kantonale Regelungen und Abweichungen von den kantonalen Vorschriften

1 Die Gemeinden dürfen in den nachfolgenden Bereichen keine weiteren Regelungen in ihre Bauordnungen aufnehmen:
a)  Wohnhygiene (§ 6);
b)  sämtliche Bereiche dieser Verordnung, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich Abweichungen zugelassen sind.
2 Die Gemeinden können bei den nachfolgenden Bestimmungen dieser Verordnung in Berücksichtigung ihrer topographischen Besonderheiten in ihren Bauordnungen abweichende Vorschriften erlassen:
a)  Terrainveränderungen ohne Stützmauern (§ 12);
b)  Terrainveränderungen mit Stützmauern (§ 13).

Materialien
Absatz 1 und 2 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Die innerkantonale Vereinheitlichung des Baurechts gebietet es, dass auf Vorschriften im kommunalen Recht verzichtet werden muss, welche bewusst nicht ins kantonale Recht aufgenommen worden sind. Zusätzliche Vorschriften zu Wohnhygiene und zu sämtlichen Bereichen, welche in § 42 Abs. 2 nicht ausdrücklich aufgezählt sind, sollen keine Aufnahme über die kommunalen Bauordnungen ins Baurecht finden. Ansonsten ist dies der innerkantonalen Vereinheitlichung des Baurechts abträglich.

Die Gemeinden haben sich dafür ausgesprochen, dass das Baurecht auch innerkantonal vereinheitlicht werden soll. Gleichzeitig haben sich die Gemeinden die Möglichkeit offen halten wollen, in Berücksichtigung ihrer topographischen Besonderheiten in ihren Bauordnungen in bestimmten Bereichen abweichende Vorschriften erlassen zu können. Diesem berechtigten Begehren wird selbstverständlich Nachachtung verschafft und zwar in folgenden Bereichen:

a.    Bst. a mit Verweis auf § 6 fällt weg, da § 6 anlässlich der 2. Lesung im Regierungsrat gelöscht wurde;
b.    Terrainveränderungen ohne Stützmauern (§ 13);
c.    Terrainveränderungen mit Stützmauern (§ 14).

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