Einleitung
Kommentar PBG
Kommentar V PBG
Allgemeine Bestimmungen
Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen
Baurechtliche Begriffe und Vorschriften
Behindertengerechtes Bauen
Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren
§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben
§ 45 Gesuchsunterlagen für Bauanzeigen
§ 46 Baugesuch, Unterlagen im Allgemeinen
§ 47 Baugesuch, Pläne und Beilagen im Besonderen
§ 48 Baugespann
§ 49 Prüfung durch die Baubehörde
1 Die Baubehörde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit.
2 Geht sie davon aus, dass die Unterlagen vollständig sind, publiziert sie das Baugesuch umgehend.
3 Sie leitet das Baugesuch an die kantonale Koordinationsstelle weiter, soweit ihr Entscheid mit Entscheiden des Bundes oder des Kantons zu koordinieren ist.
Materialien
Absatz 1, 2 und 3 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)
Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 29 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).