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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

Behindertengerechtes Bauen

Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren

§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben

§ 45 Gesuchsunterlagen für Bauanzeigen

§ 46 Baugesuch, Unterlagen im Allgemeinen

§ 47 Baugesuch, Pläne und Beilagen im Besonderen

§ 48 Baugespann

§ 49 Prüfung durch die Baubehörde

1 Die Baubehörde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit.
2 Geht sie davon aus, dass die Unterlagen vollständig sind, publiziert sie das Baugesuch umgehend.
3 Sie leitet das Baugesuch an die kantonale Koordinationsstelle weiter, soweit ihr Entscheid mit Entscheiden des Bundes oder des Kantons zu koordinieren ist.

Materialien
Absatz 1, 2 und 3 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 29 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).

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