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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

Behindertengerechtes Bauen

Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren

Landumlegung und Grenzbereinigung

Enteignung

§ 66 Vorbereitung

§ 67 Einleitung der Enteignung

1 Um Einleitung der Enteignung und Festsetzung der Entschädigung ist bei der Schätzungskommission nachzusuchen.
2 Der Präsident bzw. die Präsidentin der Schätzungskommission lässt die Werkpläne, Enteignungspläne und Erwerbstabellen (Angaben über die Grundstücke, die beschränkten dinglichen Rechte, die Nachbarrechte, die vorgemerkten persönlichen Rechte usw.) während 30 Tagen bei der zuständigen Gemeindekanzlei öffentlich auflegen. Er bzw. sie kann anordnen, dass der Enteigner bzw. die Enteignerin Veränderungen im Gelände markiert und profiliert.
3 Der Enteigner bzw. die Enteignerin muss Personen, deren Rechte voraussichtlich in Anspruch genommen werden, vor Beginn der öffentlichen Auflage benachrichtigen.
4 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schätzungskommission kann die öffentliche Auflage durch persönliche, schriftliche Anzeigen ersetzen, wenn der Kreis der Betroffenen genau bestimmbar ist.

Materialien
Absatz 1, 2, 3 und 4 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 41 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).

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