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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

Behindertengerechtes Bauen

Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren

Landumlegung und Grenzbereinigung

Enteignung

§ 66 Vorbereitung

§ 67 Einleitung der Enteignung

§ 68 Eingaben der Betroffenen, namentlich Einsprachen

§ 69 Nachträgliche Forderungen

§ 70 Verteilung der Entschädigung

§ 71 Verteilungsplan für die Entschädigung

1 Können sich die Parteien über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, entwirft die Schätzungskommission unter Beizug des Amts für Grundbuch und Geoinformation (AGG) einen Verteilungsplan. Die Vorschriften über den Verteilungsplan bei der Zwangsverwertung von Grundstücken sind sinngemäss anzuwenden.
2 Die Schätzungskommission legt den Verteilungsplan während 30 Tagen unter Anzeige an die Beteiligten auf. Diese können während der Auflagefrist Einsprache erheben.
3 Die Schätzungskommission entscheidet über die Einsprachen und den Verteilungsplan.

Materialien
Absatz 1, 2 und 3 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 45 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).

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