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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

Behindertengerechtes Bauen

Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren

Landumlegung und Grenzbereinigung

Enteignung

§ 66 Vorbereitung

§ 67 Einleitung der Enteignung

§ 68 Eingaben der Betroffenen, namentlich Einsprachen

§ 69 Nachträgliche Forderungen

§ 70 Verteilung der Entschädigung

§ 71 Verteilungsplan für die Entschädigung

§ 72 Auszahlung von Enteignungsentschädigungen an Gläubiger

§ 73 Grundbuch- und Titelbereinigung

1 Nach der Verteilung nimmt das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) die notwendigen Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder Entkräftung der Pfandtitel vor.
2 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so erfolgen die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch trotzdem. Diese sind durch einmalige Publikation im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und den Gläubigern, sofern Name und Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Pfandtitels ohne Berücksichtigung der erfolgten Löschung oder Abänderung strafbar wäre.

Materialien
Absatz 1, 2 und 3 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 47 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).

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