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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

Behindertengerechtes Bauen

Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren

Landumlegung und Grenzbereinigung

§ 59 Einleitung des Landumlegungsverfahrens

§ 60 Beschlussfassende Versammlung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

§ 61 Ausführungskommission

1 Soll eine Ausführungskommission das weitere Verfahren durchführen, ist sie mit drei oder fünf Mitgliedern zu bestellen, von denen die Mehrheit und namentlich der Präsident bzw. die Präsidentin kein persönliches Interesse an der Landumlegung haben darf.
2 Die Wahl der Ausführungskommission erfolgt an der Grundeigentümerversammlung mit einfachem Mehr der Anwesenden.
3 Die Ausführungskommission stellt die Finanzierung ihrer eigenen Arbeit und der Landumlegung sicher.

Materialien
Absatz 1, 2 und 3 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 35 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).

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