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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

Landumlegung und Grenzbereinigung

Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit

§ 52a Mehrwertabgabe

§ 52a0 Mehrwertabgabe als Sachleistung

§ 52a1 Veranlagung

§ 52b Erhebung, Fälligkeit, Sicherung

§ 52c Kürzung, Befreiung

§ 52d Zweckbindung

1 Die Mehrwertabgabe fliesst in eine Spezialfinanzierung, die für Rückzonungen sowie zur Leistung von Beiträgen an raumplanerische Massnahmen verwendet wird.
2 Erfolgt die Mehrwertabgabe vollständig oder teilweise als Sachleistung, muss
a)  diese Leistung vertraglich gesichert werden und raumplanerischen Massnahmen dienen oder dafür verwendet werden;
b)  der als Geldwert geleistete Restbetrag in die Spezialfinanzierung fliessen.

Materialien
Absatz 1 und 2 (neu: 1. Juli 2019)

Der Ertrag aus der Mehrwertabgabe soll für Massnahmen nach Art. 5 Abs. 2 RPG, namentlich als Entschädigung für Auszonungen, oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Art. 3 RPG verwendet werden. Der erste Fall wird im Kanton Zug wohl kaum vorkommen. Im letzteren Fall sollen verschiedene Massnahmen finanziert werden. Dabei ist in erster Linie an qualitätssteigernde Investitionen zur Abfederung der Auswirkungen der Verdichtung im entsprechenden Quartier zu denken. Die Mittel können aber auch für Renaturierungs- und Aufwertungsmassnahmen in Schutz- und Erholungsgebieten der näheren Umgebung, aber auch zur Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus eingesetzt werden. Die Mehrwertabgabe für Rückzonungen sowie zur Leistung von Beiträgen an raumplanerische Massnahmen werden als Spezialfinanzierung gemäss § 8 Abs. 1 FHG buchhalterisch erfasst.

Erfolgt die Mehrwertabgabe ganz oder teilweise als Sachleistung, ist eine Schätzung der Sach-leistung notwendig. Deckt die Sachleistung die Forderung aus der Mehrwertabgabe nicht vollständig, muss die Grundeigentümerschaft den entsprechenden Restbetrag in bar aufbringen. Dieser Restbetrag muss ebenfalls dem Konto für Spezialfinanzierung gutgeschrieben werden und kann einerseits für die Entschädigung von Rückzonungen, andererseits für die Finanzierung von raumplanerischen Massnahmen gemäss Art. 3 RPG verwendet werden.

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