Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
Sondernutzungspläne und Erschliessung
Sicherung von Planungen
Verfahrensbestimmungen
Landumlegung und Grenzbereinigung
Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit
Enteignung
§ 53 Enteignungsfälle
§ 54 Ausdehnung
§ 55 Heimschlag
§ 56 Materielle Enteignung, Feststellung
§ 57 Rückerstattung
§ 58 Arten der Entschädigung
§ 59 Bemessung der Entschädigung
§ 60 Auszahlung der Entschädigung und Rechtserwerb
§ 61 Schätzungskommission
§ 61a Organisation
§ 62 Verfahren
§ 63 Einigungsverhandlung und Schätzung bei formeller Enteignung
1 Die Schätzungskommission oder ihr Präsident führen zwischen Enteigner und Enteigneten über Einsprachen, Planänderungsbegehren, Entschädigungsforderungen usw. eine Einigungsverhandlung durch. Gelingt sie, so hat das unterzeichnete Einigungsprotokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Die gleiche Wirkung kommt dem während des Verfahrens geschlossenen schriftlichen Enteignungsvertrag zu.
2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat entscheidet über die unerledigten Einsprachen gegen die formelle Enteignung und Planänderungsbegehren. Die Entscheide sind mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bzw. an den Regierungsrat weiterziehbar.
3 Die Schätzungskommission entscheidet über die unerledigten Entschädigungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung. Die Höhe der Entschädigung ist bei formeller Enteignung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheides zu bemessen. Nachträgliche Forderungen und Begehren der Enteigneten bleiben vorbehalten, falls sie aus triftigen Gründen nicht fristgerecht geltend gemacht werden konnten.