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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

Landumlegung und Grenzbereinigung

Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit

Enteignung

§ 53 Enteignungsfälle

§ 54 Ausdehnung

§ 55 Heimschlag

§ 56 Materielle Enteignung, Feststellung

§ 57 Rückerstattung

§ 58 Arten der Entschädigung

§ 59 Bemessung der Entschädigung

§ 60 Auszahlung der Entschädigung und Rechtserwerb

§ 61 Schätzungskommission

§ 61a Organisation

§ 62 Verfahren

§ 63 Einigungsverhandlung und Schätzung bei formeller Enteignung

§ 64 Enteignungsbann

§ 65 Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 66 Schätzung bei materieller Enteignung

1 Hat die Schätzungskommission eine materielle Enteignung festgestellt, setzt sie die Höhe der Entschädigung fest.
2 Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Eingriffes oder des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung massgebend. Die Entschädigung ist von diesem Zeitpunkt an bis zur Fälligkeit, danach gemäss § 60, zu verzinsen.

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