Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
Sondernutzungspläne und Erschliessung
Sicherung von Planungen
Verfahrensbestimmungen
Landumlegung und Grenzbereinigung
Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit
Enteignung
§ 53 Enteignungsfälle
§ 54 Ausdehnung
§ 55 Heimschlag
§ 56 Materielle Enteignung, Feststellung
§ 57 Rückerstattung
§ 58 Arten der Entschädigung
§ 59 Bemessung der Entschädigung
§ 60 Auszahlung der Entschädigung und Rechtserwerb
§ 61 Schätzungskommission
§ 61a Organisation
§ 62 Verfahren
§ 63 Einigungsverhandlung und Schätzung bei formeller Enteignung
§ 64 Enteignungsbann
§ 65 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 66 Schätzung bei materieller Enteignung
1 Hat die Schätzungskommission eine materielle Enteignung festgestellt, setzt sie die Höhe der Entschädigung fest.
2 Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Eingriffes oder des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung massgebend. Die Entschädigung ist von diesem Zeitpunkt an bis zur Fälligkeit, danach gemäss § 60, zu verzinsen.