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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

§ 15 Gemeindlicher Richtplan

§ 15a Gemeindlicher Quartiergestaltungsplan

§ 16 Gemeindlicher Zonenplan

§ 17 Gemeindliche Bauvorschriften

§ 18 Gemeindlicher Zonenplan

§ 19 Wohnzonen

§ 20 Arbeitszonen

§ 21 Kernzonen

§ 22 Bauzonen mit speziellen Vorschriften

§ 23 Reserve-Bauzonen

Materialien
§ 23 (aufgehoben: 31. Dezember 2018)

Bei den Reserve-Bauzonen handelt es sich um Land, das zwar eingezont ist, dessen Erschliessung aber noch nicht gegeben ist. Diese Bestimmung kann gestrichen werden, da es in Zukunft keine Reserve-Bauzonen mehr gibt. Neueinzonungen im grossen Stil wird es nicht mehr geben. Hinzu kommt, dass die Gemeinden mit den betroffenen Grundeigentümerschaften vorab vertraglich sicherstellen werden, dass sie ihr neu eingezontes Bauland zeitgerecht überbauen werden.

In Bezug auf das Übergangsrecht ist auf § 71 Abs. 3 zu verweisen. Darin wird festgelegt, dass die bisherigen Reserve-Bauzonen bis zur nächsten Ortsplanungsrevision, längstens jedoch bis Ende 2025 weiterbestehen dürfen. Mit der nächsten Ortsplanungsrevision müssen die Gemeinden ihr Recht den neuen Bestimmungen des PBG anpassen. Dies wird auch für die bisherigen Reserve-Bauzonen gelten.

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