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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

§ 8 Kantonaler Richtplan

§ 9 Kantonale Nutzungspläne (Zonen)

§ 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

§ 10a Kantonale Bauvorschriften – Behindertengerechtes Bauen

§ 10b Hochhäuser

§ 11 Kantonale Bauvorschriften – Einkaufszentren

§ 12 Kantonale Bauvorschriften – Waldabstand – Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Wald

1 Einzelne Bauten und Anlagen sowie Baulinien müssen mindestens folgende Waldabstände einhalten:
a)   10 m für unterirdische Bauten und Anlagen sowie Tiefbauten;
b)   12 m für über dem massgebenden Terrain errichtete Bauten und Anlagen.
2 Das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinngemäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald.

Materialien
Absatz 1 (geändert: 1. Januar 2019)
Absatz 1 lit. a und b (neu: 1. Januar 2019)

Der Waldabstand im Kanton Zug ist mit 12 Metern im Vergleich zu anderen Kantonen klein. Der durchschnittliche minimale Waldabstand in der Schweiz beträgt rund 18 Meter. Bei einem Waldabstand von 10 Metern wird der Wurzelbereich von Bäumen nicht betroffen, weil der Waldabstand bereits ab Baumkrone gemessen wird und der Wurzelbereich betreffend Flächenbereich meist identisch mit der Baumkrone ist. Die vorliegende Änderung steht unter dem Genehmigungsvorbehalt des Bundes. Wird der minimale Waldabstand noch kleiner festgelegt als beantragt, hätte wohl damit gerechnet werden, dass der Bund die Genehmigung verweigere. Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung des Waldabstands (z. B. für Leitungen) bleiben grundsätzlich nach wie vor unter den Voraussetzungen nach § 14 PBG möglich.

Der Kantonsrat hat den Waldabstand schon vor Jahren auf 12 Meter festgelegt. An diesem Waldabstand wollte die vorliegende Revision für oberirdische Bauten und Anlagen nichts ändern. Es gibt ausserdem keine bundesrechtlichen Vorgaben, welche den Kantonen einen konkreten Mindestwaldabstand vorschreiben. Die Revision will lediglich Bauherrschaften beim Waldabstand mehr Flexibilität zugestehen und den aktuell generell geltenden minimalen Waldabstand von 12 Metern differenziert betrachten. Er bedient sich dabei bereits den Begriffen der IVHB. In Abwägung der Interessen des Waldes und jenen der Anstösserinnen und Anstösser soll der minimale Abstand für unterirdische Bauten und Anlagen sowie für Tiefbauten, insbesondere für Strassen, Wege und Parkierungsanlagen auf 10 Meter reduziert werden können. Der Abstand für über dem massgebenden Terrain errichtete Bauten und Anlagen soll bei 12 Metern belassen werden. Die Begriffe «unterirdische Bauten und Anlagen» sowie «massgebendes Terrain» wird der Regierungsrat bei der Umsetzung der IVHB in der Verordnung definieren.

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