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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

§ 8 Kantonaler Richtplan

1 Der kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindliche Ziele fest, insbesondere für
a)  eine ausgewogene Entwicklung der Besiedlung, welche die bestehende und geplante Verkehrsinfrastruktur sowie die Umweltgesetzgebung einbezieht;
b)  die haushälterische Nutzung des Bodens;
c)  die vielfältige und nachhaltige Funktion der Landschaft, einschliesslich des Waldes;
d)  eine koordinierte Entwicklung der Verkehrsinfrastrukturen;
e)  die Ver- und Entsorgung des Raumes;
f)  die grenzüberschreitende Abstimmung der raumrelevanten Vorhaben.
2 Agglomerationsprogramme sind Teil des kantonalen Richtplanes.

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