Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
Sondernutzungspläne und Erschliessung
Sicherung von Planungen
Verfahrensbestimmungen
Landumlegung und Grenzbereinigung
§ 48 Begriff und Zweck
§ 49 Einleitung und Durchführung des Verfahrens
§ 50 Veränderungsverbot
1 Nach Einleitung des Verfahrens bedürfen tatsächliche Änderungen, nicht aber Rechtsänderungen an den einbezogenen Grundstücken der Zustimmung des durchführenden Organs.
2 Rechtsänderungen meldet das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) der zuständigen Behörde zuhanden des durchführenden Organs.
Materialien
Absatz 2 (geändert: 1. Januar 2019)