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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

Landumlegung und Grenzbereinigung

§ 48 Begriff und Zweck

§ 49 Einleitung und Durchführung des Verfahrens

§ 50 Veränderungsverbot

1 Nach Einleitung des Verfahrens bedürfen tatsächliche Änderungen, nicht aber Rechtsänderungen an den einbezogenen Grundstücken der Zustimmung des durchführenden Organs.
2 Rechtsänderungen meldet das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) der zuständigen Behörde zuhanden des durchführenden Organs.

Materialien
Absatz 2 (geändert: 1. Januar 2019)

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