1 Die zuständige Behörde kann Planungszonen im Sinne des Raumplanungsgesetzes beschliessen.
2 Planungszonen sind mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam. Die zuständige Behörde bemisst sie auf längstens fünf Jahre. Sie kann die Geltungsdauer einmalig um höchstens zwei Jahre verlängern.