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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

§ 33 Bausperre

§ 34 Baulinienraum

§ 35 Planungszone

1 Die zuständige Behörde kann Planungszonen im Sinne des Raumplanungsgesetzes beschliessen.
2 Planungszonen sind mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam. Die zuständige Behörde bemisst sie auf längstens fünf Jahre. Sie kann die Geltungsdauer einmalig um höchstens zwei Jahre verlängern.

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