Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
Sondernutzungspläne und Erschliessung
§ 30 Regionalpläne
§ 31 Baulinien- und Strassenpläne
§ 31a Erschliessungsplan
§ 32 Bebauungspläne
§ 32bis Einfache Bebauungspläne
§ 32ter Ordentliche Bebauungspläne
§ 32a Erschliessungspflicht der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für die zeitgerechte Erschliessung der Bauzonen verantwortlich. Sie haben zusammen mit der Bau- und Zonenordnung auch für die noch nicht oder nicht genügend erschlossenen Bauzonen die Erschliessungspläne zu beschliessen.
2 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche bestehenden Erschliessungsanlagen geändert werden sollen.
3 Soweit die Versorgung und Entsorgung nicht durch die Gemeinde selber erfolgt, überbindet sie die Pflicht zur Erschliessung dem zuständigen Versorgungswerk.