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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

§ 30 Regionalpläne

§ 31 Baulinien- und Strassenpläne

§ 31a Erschliessungsplan

§ 32 Bebauungspläne

§ 32bis Einfache Bebauungspläne

§ 32ter Ordentliche Bebauungspläne

§ 32a Erschliessungspflicht der Gemeinden

§ 32b Durchführung der Erschliessung

§ 32c Mitbenutzung durch Private

1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die Mitbenutzung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar ist und eine zweckmässige technische Lösung vorliegt.
2 ...
3 Auf Begehren der belasteten oder berechtigten Eigentümerinnen und Eigentümer wird die Entschädigung von der Schätzungskommission festgesetzt. Diese entscheidet auch über strittige Unterhaltsregelungen.

Materialien
Absatz 1 und 3 (geändert: 1. Januar 2019)
Absatz 2 (aufgehoben: 31. Dezember 2018)

In dieser Bestimmung wird eine Präzisierung dahingehend vorgenommen, dass eine Duldungs-verpflichtung für die Mitbenutzung einer Erschliessungsanlage durch Dritte genügt und der Gemeinderat nicht zusätzlich noch die erforderlichen Rechte enteignen muss. Aus diesem Grund wird der Begriff «Ausbau» in der geänderten Bestimmung von Abs. 1 weggelassen. Nachdem das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die rechtskräftig verfügte Mitbenützung im Sinn von § 32c PBG als genügende rechtliche Sicherstellung der Erschliessung eines Grundstücks gilt, ist die Ergänzung durch das Enteignungsrecht nicht mehr notwendig.

Mit der Präzisierung in Abs. 3 wird sichergestellt, dass die Kosten im Verfahren vor der Schätzungskommission die belasteten oder die berechtigten Eigentümerinnen und Eigentümer übernehmen müssen und nicht die Gemeinden, welche die Duldungsverpflichtung verfügt haben.

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