Navigieren auf Kanton Zug

Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

Landumlegung und Grenzbereinigung

Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit

Enteignung

Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 71 Bisherige Pläne und Bauvorschriften

§ 71a Beurteilung nach bisherigem Recht

§ 71b Bisherige Arealbebauungen

§ 72 Bestandesgarantie

1 In Bauzonen dürfen rechtmässig erstellte, zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn keine nachteiligen Einwirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind.
2 Falls die Bauten und Anlagen der Zone entsprechen, nicht aber den Bauvorschriften, dürfen sie unabhängig von den Vorschriften über die Baumasse innerhalb des bestehenden Volumens unterhalten, erneuert, aus- und umgebaut werden. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens sind zulässig, soweit mit diesen nicht stärker vom geltenden Recht abgewichen wird.
3 Ausserhalb der Bauzonen gilt für die Bestandesgarantie das Bundesgesetz über die Raumplanung.
4 Bestehende Gebäude, welche einen bundesrechtlich bestimmten Baustandard erreichen, dürfen die von Grenz-, Gebäude-, Gewässer-, Strassenabstands- und Baulinienvorschriften oder gegenüber Parkplätzen festgelegten Abstände mit einer Wärmedämmung oder Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie um höchstens 20 cm überragen.

Materialien
Absatz 2 (geändert: 1. Januar 2019)

Zur Wahrung und Stärkung der Eigentumsgarantie ist § 72 Abs. 2 PBG insofern neu zu fassen, damit Um-, Aus- und Erweiterungsbauten innerhalb des bestehenden Volumens möglich sind, unabhängig davon, ob das Nutzungsmass des geltenden Rechts eingehalten ist. Damit sollen inskünftig Umnutzungen und Erweiterungen von bestandesrechtlich geschützten Bauten innerhalb des bestehenden Volumens möglich sein. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden bestandesrechtlich geschützten Volumens bleiben selbstverständlich auch weiterhin nur dann zulässig, soweit diese nicht eine stärkere Abweichung vom geltenden Recht zur Folge haben.

V PBG      § 26

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch