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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen

§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans

§ 37a Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen

§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen

§ 38a Erlass von Planungszonen

§ 39 Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen

1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- oder ordentliche Bebauungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, lässt der Gemeinderat seinen Entwurf von der Baudirektion vorprüfen.
2 Nach der Vorprüfung legt der Gemeinderat den bereinigten Entwurf öffentlich auf. Die Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen.
3 Während der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich Einwendungen erhoben werden. Die Berechtigung dazu ist nicht beschränkt.
4 Nach Ablauf der Auflagefrist stimmt die Gemeinde über die Anträge des Gemeinderates in Kenntnis der Einwendungen und der Vorbehalte der Baudirektion ab. Mit der Abstimmung sind die Einwendungen erledigt.

Materialien
§ 38 Absatz 1 und 3 (geändert: 1. Januar 2019)
§ 38a Absatz 1 (geändert: 1. Januar 2019)
§ 39 Absatz 1 und 2 (geändert: 1. Januar 2019)
§ 39a (neu: 1. Januar 2019)
§ 42 Absatz 1, 2 und 3 (geändert: 1. Januar 2019) und Absatz 4 (aufgehoben: 28. Juni 2019)

Diese Anpassungen hängen damit zusammen, dass neu alle Fristen für die Planungsverfahren in § 47a geregelt werden.

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