Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
Sondernutzungspläne und Erschliessung
Sicherung von Planungen
Verfahrensbestimmungen
§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen
§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans
§ 37a Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen
§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen
§ 38a Erlass von Planungszonen
§ 39 Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen
1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- oder ordentliche Bebauungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, lässt der Gemeinderat seinen Entwurf von der Baudirektion vorprüfen.
2 Nach der Vorprüfung legt der Gemeinderat den bereinigten Entwurf öffentlich auf. Die Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen.
3 Während der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich Einwendungen erhoben werden. Die Berechtigung dazu ist nicht beschränkt.
4 Nach Ablauf der Auflagefrist stimmt die Gemeinde über die Anträge des Gemeinderates in Kenntnis der Einwendungen und der Vorbehalte der Baudirektion ab. Mit der Abstimmung sind die Einwendungen erledigt.
Materialien
§ 38 Absatz 1 und 3 (geändert: 1. Januar 2019)
§ 38a Absatz 1 (geändert: 1. Januar 2019)
§ 39 Absatz 1 und 2 (geändert: 1. Januar 2019)
§ 39a (neu: 1. Januar 2019)
§ 42 Absatz 1, 2 und 3 (geändert: 1. Januar 2019) und Absatz 4 (aufgehoben: 28. Juni 2019)
Diese Anpassungen hängen damit zusammen, dass neu alle Fristen für die Planungsverfahren in § 47a geregelt werden.