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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen

§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans

§ 37a Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen

§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen

§ 38a Erlass von Planungszonen

§ 39 Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen

§ 39a Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen

§ 40 Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne

§ 41 Publikation von Beschlüssen über gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne; Beschwerdemöglichkeit

§ 42 Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen

§ 43 Genehmigung des gemeindlichen Richtplans

§ 44 Bewilligungspflicht

1 Wer Bauten und Anlagen erstellen, ändern oder anders nutzen will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Vorbehalten bleibt § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes.
2 ...
3 ...

V PBG      § 44

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