Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
Sondernutzungspläne und Erschliessung
Sicherung von Planungen
Verfahrensbestimmungen
§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen
§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans
§ 37a Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen
§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen
§ 38a Erlass von Planungszonen
§ 39 Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen
§ 39a Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen
§ 40 Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne
§ 41 Publikation von Beschlüssen über gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne; Beschwerdemöglichkeit
§ 42 Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen
§ 43 Genehmigung des gemeindlichen Richtplans
§ 44 Bewilligungspflicht
§ 44a Pflicht zur Bauanzeige, Solaranlagen
§ 45 Ablauf des Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahrens
§ 46 Koordination, Entscheid über Baugesuch und Baueinsprachen
1 Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinationsstelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet sie zusammen mit allfälligen Einspracheentscheiden gemeinsam mit ihrem Entscheid über das Baugesuch.
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Materialien
Absatz 2, 3 und 4 (aufgehoben: 31. Dezember 2018)
Diese Anpassungen (Streichung der Abs. 2, 3 und 4) wurden vorgenommen, weil es neu eine Bestimmung für alle Fristen im PBG (§ 47a) gibt.