Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
Sondernutzungspläne und Erschliessung
Sicherung von Planungen
Verfahrensbestimmungen
§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen
§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans
§ 37a Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen
§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen
§ 38a Erlass von Planungszonen
§ 39 Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen
§ 39a Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen
§ 40 Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne
§ 41 Publikation von Beschlüssen über gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne; Beschwerdemöglichkeit
§ 42 Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen
§ 43 Genehmigung des gemeindlichen Richtplans
§ 44 Bewilligungspflicht
§ 44a Pflicht zur Bauanzeige, Solaranlagen
§ 45 Ablauf des Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahrens
§ 46 Koordination, Entscheid über Baugesuch und Baueinsprachen
§ 46a Geltungsdauer von Baubewilligungen
§ 46b Baubeginn
1 Die rechtsgültige Baubewilligung gestattet den sofortigen Baubeginn, wenn Bedingungen und Auflagen nichts anderes vorsehen.
2 Sofern vor Baubeginn insbesondere technische Belange erfüllt sein müssen, sind sie der zuständigen gemeindlichen Dienststelle nachzuweisen. Bei erbrachtem Nachweis gestattet die gemeindliche Dienststelle selber den Baubeginn als schriftliche Mitteilung oder sie erwirkt einen Entscheid der zuständigen Behörde.