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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen

§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans

§ 37a Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen

§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen

§ 38a Erlass von Planungszonen

§ 39 Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen

§ 39a Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen

§ 40 Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne

§ 41 Publikation von Beschlüssen über gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne; Beschwerdemöglichkeit

§ 42 Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen

§ 43 Genehmigung des gemeindlichen Richtplans

§ 44 Bewilligungspflicht

§ 44a Pflicht zur Bauanzeige, Solaranlagen

§ 45 Ablauf des Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahrens

§ 46 Koordination, Entscheid über Baugesuch und Baueinsprachen

§ 46a Geltungsdauer von Baubewilligungen

§ 46b Baubeginn

§ 46c Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Umfang

§ 46d Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Verfahren

1 Die Inanspruchnahme ist der Betroffenen bzw. dem Betroffenen von der Bauherrschaft genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
2 Stimmt die bzw. der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder einigen sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht, entscheidet auf Begehren der Bauherrschaft die örtliche Baubehörde rasch über die Zulässigkeit des Begehrens.
3 Über die Entschädigung entscheidet die Schätzungskommission im Nachgang.

Materialien
§ 46d (neu: 1. Januar 2019)

Vgl. Erläuterungen zu § 46c: Die dort gemachten Aussagen gelten hier sinngemäss.

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