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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen

§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans

§ 37a Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen

§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen

§ 38a Erlass von Planungszonen

§ 39 Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen

§ 39a Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen

§ 40 Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne

§ 41 Publikation von Beschlüssen über gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne; Beschwerdemöglichkeit

§ 42 Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen

§ 43 Genehmigung des gemeindlichen Richtplans

§ 44 Bewilligungspflicht

§ 44a Pflicht zur Bauanzeige, Solaranlagen

§ 45 Ablauf des Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahrens

§ 46 Koordination, Entscheid über Baugesuch und Baueinsprachen

§ 46a Geltungsdauer von Baubewilligungen

§ 46b Baubeginn

§ 46c Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Umfang

§ 46d Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Verfahren

§ 47 Bauermittlungen

§ 47a Gesetzliche Fristen und Behandlungsfristen

1 Es gelten folgende Auflagefristen:
a)  20 Tage für
     1.  Baugesuch.
b)  30 Tage für
     1.  Planungszone;
     2.  Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungsplänen;
     3.  Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen.
c)  60 Tage für
     1.  Erlass und Änderung des kantonalen Richtplans.
2 Es gelten folgende Behandlungsfristen:
a)  Ein Monat für
     1.  kantonale Entscheide der kantonalen Koordinationsstelle.
b)  Zwei Monate für
     1.  Baugesuche ohne Einsprachen.
c)  Drei Monate für
     1.  Baugesuche mit Einsprachen;
     2.  Vorprüfung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungsplänen;
     3.  Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungsplänen ohne Beschwerden.
3 Die Behandlungsfristen beginnen zu laufen, sobald die Gesuchsunterlagen vollständig sind und – bei Baugesuchen – die Auflagefrist abgelaufen ist. Fristüberschreitungen oder -erstreckungen müssen auf Begehren von den zuständigen Behörden begründet werden.

Materialien
§ 47a (neu: 1. Januar 2019)

In dieser Bestimmung werden die gesetzlichen Fristen und die Behandlungsfristen für alle Verfahren in einer Bestimmung geregelt. Neu gelten einheitliche gesetzliche Fristen für alle Verfahren. Die schon bisher geltenden Fristen werden in der neuen Bestimmung übernommen.

Die Behandlungsfristen dürfen gemäss Abs. 3 nicht zu laufen beginnen, bevor die Gesuchsunterlagen vollständig sind. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäss § 30b Abs. 1 aV PBG (§ 52 V PBG in Kraft seit 1. Januar 2019) die Fristen bei einem Baugesuch, gegen das Einsprachen erhoben worden sind, erst dann zu laufen beginnen, wenn die Gesuchsunterlagen vollständig sind und die Einsprachefrist abgelaufen ist. Im Übrigen beginnen die Behandlungsfristen erst zu laufen, wenn alle notwendigen Dokumente vorliegen.

V PBG      § 52

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