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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

§ 1 Zweck

§ 2 Zuständigkeiten – Kantonsrat

§ 3 Zuständigkeiten – Regierungsrat

1 Der Regierungsrat beschliesst
a)   Änderungen des kantonalen Richtplanes ohne wesentliche räumliche Auswirkungen;
b)   ...
c)   die Trägerschaften von Agglomerationsprogrammen;
d)   ...
e)   Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für kantonale Zwecke.
2 Er regelt auf dem Verordnungsweg
a)   die baurechtlichen Begriffe samt den notwendigen Masszahlen;
a1)   die Einzelheiten zur Vornahme einer Nutzungsübertragung;
a2)   die weitgehende Harmonisierung des zugerischen Baurechts;
b)   die Einzelheiten des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens, auch mit den elektronisch eingerichteten Abläufen;
c)   die Koordinationsstelle für kantonale Entscheide im Planungs- und Baubewilligungsverfahren;
d)   die besonderen Anforderungen an die Energieeffizienz von Bauten und Anlagen von Bebauungsplänen;
e)   das übrige Ausführungsrecht zu diesem Gesetz.
3 Der Regierungsrat genehmigt die gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungspläne, sofern er in der gleichen Sache über Beschwerden entscheiden muss.

Materialien
Absatz 1 lit. c, 2 lit. a, d und 3 (geändert: 1. Januar 2019)
Absatz 2 lit. a1 und a2 (neu: 1. Januar 2019)
Absatz 1 lit. b und d (aufgehoben: 31. Dezember 2018)

Mit den vorliegenden Änderungen soll der Regierungsrat von Routinegeschäften grösstmöglichst entlastet und die Verfahrensökonomie soll gestärkt werden.

Die Änderungen in § 3 hängen mit den Änderungen in § 5. Gemäss der Änderung soll neu die Baudirektion für den Erlass der kantonalen Nutzungs- und Sondernutzungspläne sowie für die Sicherung von kantonalen Planungen zuständig sein. Ebenso genehmigt neu die Baudirektion auch die gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungspläne. Die Baudirektion beschliesst gemäss § 7 Abs. 1 lit. c Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.1) bereits heute erstinstanzlich über kantonale Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne, Gewässerlinienpläne sowie Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen sowie Gewässerlinienplänen (§ 3 Abs. 1 Bst. b und § 3 Abs. 3 PBG [BGS 721.11]; § 14 GewG [BGS 731.1]); diese Delegation entfällt, wenn im kantonalen Verfahren eine Einsprache durch Sachentscheid zu beurteilen ist oder im gemeindlichen Verfahren eine Einwendung nicht hat gütlich beigelegt werden können, oder wenn die Baudirektion erwägt, eine Genehmigung zu verweigern, sie nur teilweise auszusprechen oder mit Auflagen und Bedingungen zu versehen. Diese frühere weitgehende Delegation wird mit der nun vorgenommenen Änderung des PBG marginal ausgeweitet. Sofern gegen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungspläne ein Rechtsmittel ergriffen wird, muss der Regierungsrat in der gleichen Sache über eine Beschwerde entscheiden. In diesen Fällen werden auch in Zukunft die gemeindlichen Bauvorschriften, Nutzungs- und Sondernutzungspläne vom Regierungsrat zu genehmigen sein und er wird gleichzeitig über die Beschwerden entscheiden. Diese Regelung ist Ausfluss des Koordinationsprinzips.

Neu ist die Regelung in § 3 Abs. 2 lit. a1 bezüglich der Nutzungsübertragung. Damit Übertragungen des Nutzungsmasses möglich sind, genügt die Regelung in lit. a von Abs. 2 nicht mehr, wonach der Regierungsrat in der Verordnung die baurechtlichen Begriffe regeln kann. Nach der geltenden Rechtsprechung ist dafür eine Regelung im Gesetz notwendig bzw. der Regierungsrat muss dazu im Gesetz ermächtigt werden, dass er die Nutzungsübertragung in der Verordnung zum PBG regeln kann, welche heute in § 40 der Verordnung zum PBG definiert ist.

Mit der PBG-Revision ging auch eine Revision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz einher. Dabei wurde die Interkantonale Vereinbarung über die Vereinheitlichung der baurechtlichen Begriffe ins kantonale Recht überführt. Bei den Gemeinden ist nicht zuletzt der Wunsch aufgekommen, auch innerkantonal eine Vereinheitlichung des Baurechts (IVHB) anzustreben, die kommunalen Bauordnungen zu entschlacken und damit die kantonale Verordnung zu stärken. Der Regierungsrat hat deshalb die Kompetenz erhalten, zusätzlich zur Definition der baurechtlichen Begriffe auch gewisse Masszahlen vorschreiben zu können. Gleichzeitig hat er eine weitgehende Harmonisierung des zugerischen Baurechts – selbstverständlich in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden – angestrebt. Neben der interkantonalen Harmonisierung via IVHB wird auch eine innerkantonale Vereinheitlichung gesucht. Viele Begriffe und Massvorschriften lauten in den gemeindlichen Bauordnungen gleich oder zumindest ähnlich (Einordnung, Terrainveränderungen, Stützmauern etc.). Diese Vorschriften wurden neu in der Verordnung auf Wunsch der Gemeinden zugunsten der Rechtsanwendenden einheitlich geregelt. Damit können die gemeindlichen Bauordnungen massiv entschlackt werden. Selbstverständlich ist den Gemeinden die Möglichkeit geboten worden, bei Bedarf in bestimmten Bereichen, namentlich zur Berücksichtigung ihrer topographisch unterschiedlichen Verhältnisse von der kantonalen Regelung abweichende Vorschriften erlassen zu können.

Des Weiteren wird aufgrund der IVHB definierten anrechenbaren Grundstücksfläche auch die Ermittlung der Baumasse ändern. Je nach Wahl der Ermittlung der Baumasse hat der Regierungsrat die Kompetenz erhalten, die Umrechnung des bisherigen Nutzungsmasses in das neue Nutzungsmass festzulegen. Eine entsprechende Kompetenzdelegation für diese technische Fragestellung hat der Regierungsrat in § 3 Abs. 2 aufgenommen.

V PBG      § 5 Abs. 1, § 40

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